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Zweifels­fragen bei der bilanzi­ellen Abbil­dung von Reverse-Factoring-Trans­aktionen

Der Modulentwurf IAS 1- M1 beschäftigt sich mit den Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen nach IFRS. Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS IC die Agendaentscheidung “Supply Chain Financing Arrangements – Reverse Factoring”. Diese Agendaentscheidung des IFRS IC wurde vom IDW gewürdigt und im Rahmen des Entwurfs eines neuen Moduls der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50) erarbeitet.

Im Rahmen einer Reverse-Factoring-Vereinbarung einigen sich der Gläubiger bzw. der Lieferant und der Schuldner bzw. der Kunde auf den Verkauf vorhandener bzw. zukünftiger Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an eine Bank bzw. an ein Factoringunternehmen. Dabei tritt beim Reverse Factoring der Abnehmer oder die finanzierende Bank als Initiator auf. Üblicherweise wird mit der Reverse-Factoring-Vereinbarung eine Verlängerung des Zahlungsziels seitens des Lieferanten angestrebt.

Da die Reverse-Factoring-Vereinbarungen individuell zwischen einem Kunden und seiner Bank getroffen werden und damit in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein können, sind die Vereinbarungen mit Blick auf deren bilanziellen Abbildung sowohl rechtlich als auch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liegt eine Reverse-Factoring-Vereinbarung vor, so ist auf Ebene des Kunden zu beurteilen, ob die Änderungen der ursprünglichen Vertragsbedingungen der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu einer Änderung des Ausweises in der Bilanz, sowie dessen Darstellung in der Kapitalflussrechnung sowie im Anhang führt.

Ausbuchung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Die Beurteilung, ob eine Reverse-Factoring-Vereinbarung grundsätzlich zur Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen führt, ist nach den allgemeinen Regeln des IFRS 9 zu beurteilen. Eine Ausbuchung ist vorzunehmen, wenn die Verbindlichkeit gemäß IFRS 9.3.3.1 i.V.m. IFRS 9.B3.3.1 rechtlich erloschen ist oder eine quantitative oder qualitative substanzielle Modifikation der Verbindlichkeit vorliegt. Ein reiner Gläubigerwechsel hingegen begründet alleinig keine Ausbuchung (vgl. IFRS 9.B3.3.3).

Ist die finanzielle Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen, so ist der Ausweis gemäß IAS 1 zu prüfen. Es ist nicht zwingend von einem Ausweis als sonstige finanzielle Verbindlichkeit auszugehen. Auch bei Nicht-Ausbuchung der Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen ist der Ausweis nach Maßgabe des IAS 1 zu überprüfen.

Ausweis in der Bilanz

In Abhängigkeit vom Einzelfall gibt es gemäß IAS 1 grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten für den Ausweis der Verbindlichkeit, die sich aus der Reverse-Factoring-Vereinbarung ergibt:

  1. Innerhalb des Bilanzpostens „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten“ (IAS 1.53(k));
  2. innerhalb des Bilanzpostens „finanzielle Verbindlichkeiten“ (IAS 1.54 (m));
  3. als separater Posten in der Bilanz (IAS 1.55).

Für die Klärung der Ausweisfrage sind nach Auffassung des IFRS IC die relevanten Charakteristika einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen maßgeblich. Daher ist eine finanzielle Verbindlichkeit als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind:

a) eine Verbindlichkeit zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen darstellt;
b) vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder mit dem Lieferanten formell vereinbart ist; und
c) Teil des im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens genutzten Working Capital ist.

Der normale Geschäftszyklus eines Unternehmens ist im IAS 1.68 definiert. Das Working Capital hingegen wird im Standard nicht eindeutig definiert. Das (Net) Working Capital kann generell als Nettogröße aus kurzfristigen Vermögenswerten und kurzfristigen Verbindlichkeiten verstanden werden (siehe auch IAS 1.62). Die Festlegung des Working Capital stellt jedoch eine Ermessensentscheidung des bilanzierenden Unternehmens dar, die nach Maßgabe des IAS 1.122 im Anhang zu erläutern ist.

Kommt es bspw. zur Ausbuchung, da der Kunde aufgrund der Reverse-Factoring-Transaktion rechtlich eine neue Verpflichtung gegenüber der Bank eingegangen ist und der Kunde von seiner ursprünglichen Verpflichtung rechtlich entbunden wird, liegen aufgrund der nicht erfüllten oben aufgeführten Merkmal a) und b) keine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen vor.

Ein separater Ausweis von Verbindlichkeiten aus Reverse-Factoring-Vereinbarungen ist nach Auffassung nach IFRS IC anhand folgender Faktoren zu beurteilen:

  • Ob als Teil der Vereinbarung eine zusätzliche Sicherheit gestellt wird, die so ohne die Vereinbarung nicht gestellt werden würde.
  • Das Ausmaß, in dem sich die Bedingungen der Verbindlichkeiten, die Teil der Vereinbarung sind, von den Bedingungen der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, die nicht Teil der Vereinbarung sind, unterscheiden.

Führt eine substanzielle Modifikation der Vertragsbedingungen zu einer Ausbuchung der originären Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen, so ist davon auszugehen, dass eine Umgliederung in den Bilanzposten „finanzielle Verbindlichkeit“ (IAS 1.54 (m)) oder ein Ausweis als separater Posten gemäß IAS 1.55 erforderlich ist. Die Würdigung ob eine substantielle Änderung des Vertrages aufgrund der Reverse-Factoring-Transaktion vorliegt bzw. ein separater Ausweis oder zumindest ein „davon“-Vermerk notwendig ist, hat unter der Berücksichtigung folgender Punkte zu erfolgen:

  • Einredeverzicht des Kunden
  • Verlängerung des Zahlungsziels
  • Vereinbarung von Zinszahlungen zwischen den Vertragsparteien
  • Preisänderungen der zugrundeliegenden Ware bzw. Dienstleistung aufgrund der Reverse-Factoring-Vereinbarung.

Kapitalflussrechnung

Die in dem Zusammenhang mit der Reverse-Factoring-Vereinbarung erfolgten Zahlungen stellen aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens typischerweise Cashflow aus operativer Tätigkeit oder Cashflow aus Finanzierungstätigkeit dar. Dabei kann die Art der Beurteilung der Verbindlichkeit, die Gegenstand der Reverse-Factoring-Vereinbarung ist, bei der Zuordnung ob es sich hierbei um einen Cashflow aus operativer Tätigkeit oder einen Cashflow aus Finanzierungstätigkeit handelt helfen. Liegt eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen vor, spricht dies in der Regel für eine Zuordnung zum Cashflow aus operativer Tätigkeit. Stellt die Verbindlichkeit aufgrund seines Finanzierungscharakters jedoch keine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen dar, ist eine Zuordnung zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit als sachgerecht anzusehen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so dürfte der Ausweis als Cashflow aus operativer Tätigkeit sachgerechter sein. Zu beachten gilt es hingegen, dass Investitions- und Finanzierungstätigkeiten, die keinen Einsatz von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalente erfordern, von der Darstellung in der Kapitalflussrechnung ausgenommen sind (IAS 7.43).

Anhangsangabe

Die Beurteilung der Merkmale einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen sowie die Einschätzung, wie Verbindlichkeiten aus Reverse-Factoring-Vereinbarungen darzustellen sind, sind im Anhang anzugeben (vgl. IAS 1.122). Zusätzlich sind die Anforderung des IFRS 7 Finanzinstrumente hinsichtlich der zu treffenden Angaben zu beachten.

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