Die Finanzverwaltung ist stets davon ausgegangen, dass das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt. Nun hat erstmals der BFH bestätigt, dass bei einer im Ausland belegenen Immobilie mit im Inland ansässigen Besitzunternehmen (sogenannter Outbound-Fall) bei Vorliegen der personellen und sachlichen Verflechtung gewerbliche Einkünfte erzielt werden.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung im Inland. Sie gründete eine niederländische BV und vermietete dieser ein Grundstück in den Niederlanden. Zur Frage stand, ob § 8b Abs. 5 KStG, d.h. die Hinzurechnung von 5 % der ausgeschütteten Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, anzuwenden ist. Im Rahmen der Prüfung, ob § 8b KStG einschlägig ist, hatte der BFH zu entscheiden, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung vorliegt. Ein solcher sei im Falle einer Betriebsaufspaltung gegeben.
Die Frage, ob und inwieweit eine Betriebsaufspaltung auch bei Auslandsbezug vorliegen kann, war, zumindest für die Outbound-Konstellation, nicht höchstrichterlich geklärt. In der Fachliteratur wurde die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung im vorliegenden Outbound-Fall teilweise abgelehnt, weil die Umqualifizierung der ausländischen Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte im Widerspruch zu Regelungen der Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sei. Andere fordern das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte, da andernfalls keine Gewerbesteuer anfallen könne. Nach wohl überwiegender Auffassung sollen aber, vor allem im Hinblick auf die Vermeidung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommen.
Der BFH schließt sich letzterer Auffassung an. Ob das ausländische Betriebsunternehmen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt oder nicht, hindert nicht die Einordnung der Vermietung als Gewerbebetrieb.
Das Gericht beruft sich auf die stetige Rechtsprechung der Fortentwicklung des Rechtsinstituts zum „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen“, der hinter sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen stehenden Personen. Die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens hebe sich deutlich von einer „normalen“ Vermietung ab; deshalb sei von einer originär gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Der BFH ist der Auffassung, dass es auf dieser dogmatischen Grundlage keinen Unterschied machen könne, ob sich das überlassene Grundstück im In- oder Ausland befindet.
Die Doppelbesteuerungsabkommen werden autonom ausgelegt, d.h. die Zuordnung der Einkünfte zu den einzelnen Einkunftsarten (sogenannte Verteilungsnormen) erfolgt unabhängig von der Qualifizierung in den jeweiligen Abkommensstaaten. Im entschiedenen Fall bedeutet das, dass keine Unternehmensgewinne nach Art. 5 DBA Niederlande (1959) vorliegen, sondern es sich bei den Ausschüttungen um Dividenden nach Art. 13 Abs. 1 DBA Niederlande (1959) handelt. Der Betriebsstättenvorbehalt, d.h. Umqualifizierung in Unternehmensgewinne, nach Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande (1959) greift nicht, da es an einer festen Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte) der Klägerin in den Niederlanden fehlt.
Aufgrund der Bejahung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wegen Betriebsaufspaltung kam es im Ergebnis zu einer Hinzurechnung der (fiktiv) nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 5 KStG.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung löst sich der BFH von der Rechtsgrundlage der Betriebsaufspaltung im Gewohnheitsrecht und nimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen „originär“ gewerbliche Einkünfte an. Es besteht nun Rechtssicherheit darüber, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch im grenzüberschreitenden Outbound-Fall zur Anwendung kommen. Die Abweichungen dieser Sichtweise vom Abkommensrecht werden dabei in Kauf genommen.