Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19 entschieden, dass für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 190 ff. BewG hat.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19 in Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften geäußert.
Dem Urteil des BFH folgend hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Verwendung eines individuellen Ertragswertverfahrens nach § 11 Abs. 2 S.2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG.
Ist das FG nicht in der Lage, sich auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG eine ausreichende Überzeugung vom gemeinen Wert des Anteils zu bilden, so hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ist dabei keine Auffangmethode für die Finanzverwaltung.
Sofern sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW S 1 erstellten individuellen Gutachtens entscheidet, kann nach Auffassung des BFH eine Bewertung nach den §§ 199 ff. BewG auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.
Der BFH wies den Fall an das FG zurück, da das FG zu Unrecht von einem Vorgang des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 ff. BewG) ausgegangen sei. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wurde verletzt, da die von der Klägerin in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung vom FG keine Berücksichtigung fand. Das FG hatte die Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG weder ergänzt noch angepasst.
Der BFH merkte zudem an, dass derjenige, der eine Wertermittlung nach den Ertragsaussichten beispielsweise nach IDW S1 vornimmt, keine gesonderte Erklärung darlegen muss, warum die von ihm gewählte Methode gegenüber anderen anerkannten Methoden oder auch dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG vorzuziehen ist. In der Praxis wird zumindest bei Beteiligungen an „großen“ Gesellschaften die Ertragswertmethode präferiert. Wenn der Steuerpflichtige wiederum den Anteilswert mittels einer anderen Methode, wie den vergleichsorientierten Methoden oder der Multiplikatoren-Methode ermitteln möchte, so muss dieser Ansatz gesondert von ihm begründet werden.