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Bekannt­machung von DRÄS 11 zu latenten Steuern

Im Juni 2021 hat das BMJV DRÄS 11 bekanntgemacht, der insbesondere Änderungen an DRS 18 Latente Steuern enthält. Zudem werden auch redaktionelle Anpassungen in DRS 23 und DRS 26 vorgenommen. Mit der Bekanntmachung durch das BMJV gelten die Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung. Sie sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr verpflichtend anzuwenden.

Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 zu latenten Steuern inhaltlich nicht mehr überarbeitet. Aufgrund der in der Zwischenzeit an das DRSC herangetragenen Anwenderfragen zu latenten Steuern hatte der Standardsetter eine Überprüfung der Regelungen in DRS 18 beschlossen. Die finale Fassung von DRÄS 11, der das Ergebnis der Diskussionen im Rahmen der Aktualisierung darstellt, wurde bereits im November 2020 vom HGB-Fachausschuss des DRSC verabschiedet und zur Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weitergeleitet.

Überwiegend beinhaltet DRÄS 11 Änderungen an DRS 18; darüber hinaus erfolgen aber auch redaktionelle Änderungen in DRS 26 sowie die Anpassung der Verweise in DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung auf den inzwischen verabschiedeten DRS 28 anstelle der Vorgängerregelung DRS 3 durch den Änderungsstandard.

Die Bekanntmachung des DRÄS 11 erfolgte jedoch nicht in der zunächst verabschiedeten Fassung, sondern scheiterte an Bedenken des BMJV zu einzelnen Regelungen, die im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung aufkamen.

Diese bezogen sich insbesondere auf Tz. 27b, gemäß der latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 HGB anzusetzen sein sollen, soweit sie auf temporären Differenzen beruhen, die nach der erstmaligen Erfassung des Geschäfts- oder Firmenwerts entstehen und auf einen steuerlich abzugsfähigen Geschäfts- oder Firmenwert zurückzuführen sind. Kritisiert wurde sowohl, dass § 274 HGB kein Verbot der Bildung latenter Steuern auf den erstmaligen Ansatz von Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert beinhaltet, als auch, dass die Formulierung für Folgekonsolidierungen eine – gesetzlich für aktive latente Steuern nicht vorgesehene – Ansatzpflicht empfiehlt. Als Ergebnis seiner Erörterungen beschloss der HGB-Fachausschuss des DRSC, die betroffene Tz. 27b aus dem Standardtext zu streichen, aber die zugehörige Erläuterung in Tz. B6c – mit klarstellenden Änderungen – in der Begründung beizubehalten. Einer weiteren redaktionellen Anmerkung des BMJV zu Tz. 14 folgte das DRSC durch eine geringfügige Anpassung der Formulierung.

Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Modifikationen wurde die aktuelle Fassung von DRÄS 11 im Juni 2021 durch das BMJV bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung durch das BMJV gelten die Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.

Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

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