Im Rahmen eines Urteils des FG München vom 04.02.2021 (10 K 1620/20 v. 4.2.2021, EFG 2021, 931), wurde über den Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) entschieden.
Grundsatz:
Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten (aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten).
Ausnahme:
Wurde lediglich das Nutzungsrecht an einer Software erworben und ist der Lizenzvertrag ein nicht bilanzierungsfähiges schwebendes Geschäft, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten.
- Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbstständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut scheidet in der Regel aus.
Anmerkung:
Für Software, die in Wirtschaftsjahren angeschafft wird, welche nach dem 31.12.2020 enden, hat die Fragestellung nur noch geringe Bedeutung. Mit BMF Schreiben vom 26.02.2021, BStBL 2021 I, 298 wurde die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter auf ein Jahr heruntergesetzt, weshalb die Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden können.