Im Zuge der EU-Offenlegungs-Verordnung und der EU-Taxonomie-Verordnung wird die Transparenz durch Angaben zur Handhabung von Nachhaltigkeitsrisiken und zu Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie allgemein zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten geregelt. Zur Unterstützung des Berufstandes entwickelte das IDW einen Praxishinweis zur Prüfung der erforderlichen Angaben, der kürzlich veröffentlicht wurde.
Die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 und die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 vom 18.06.2020 regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Ziel der neuen Regelungen ist es, Informationsasymmetrien hinsichtlich Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten abzubauen.
Nach dem Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 sollen Abschlussprüfer die BaFin bei der Überwachung und Einhaltung der Anforderungen der Art. 3 bis 13 Offenlegungs-Verordnung und 5 bis 7 Taxonomie-Verordnung unterstützen. Ein Großteil der neuen Anforderungen war bereits seit März 2021 umzusetzen und betrifft damit bereits Prüfungen für das laufende Geschäftsjahr 2021.
Die neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen sind mit zahlreichen Fragestellungen sowohl aufseiten der Anwender als auch aufseiten der Abschlussprüfer verbunden, da ein delegierter Rechtsakt zur Konkretisierung der Anforderungen noch nicht vorliegt und die erstmalige Prüfung bevorsteht. Zur Unterstützung des Berufsstands entwickelte das IDW daher einen neuen Praxishinweis, welcher unter anderem den Prüfungsgegenstand beschreibt sowie erste Hinweise zum prüferischen Vorgehen gibt, die z.T. auch auf Ausführungen der BaFin basiert.
Die BaFin weist unter anderem darauf hin, dass sich die Aufsichts- und Prüfungsintensität am aktuellen Risikopotential für Greenwashing auszurichten hat, wobei hierunter der Ausweis eines nachhaltigen Investments verstanden wird, obwohl es klima- oder umweltschädliche Elemente enthält. Außerdem erachtet die BaFin bei der Erstprüfung zum Teil eine Feststellung zum vollständigen Vorhandensein der erforderlichen Informationen und zu deren Plausibilität für ausreichend (sogenannte formelle Prüfung). In wesentlichen Teilen kann sich die Prüfung unter Umständen an IDW PS 521 n.F. zur Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts orientieren, wobei punktuelle Anpassungen vorzunehmen sein können. Über die Ergebnisse seiner Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu berichten.
Mit dem IDW Praxishinweis gibt das IDW erste Hilfestellungen zur Prüfung der Einhaltung der neuen Offenlegungspflichten im Finanzsektor in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Informationen, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Auch Anwender können von den Hinweisen einen Nutzen ziehen. Inwieweit trotz dieser Hinweise unter Umständen weiterer Klärungsbedarf besteht, wird sich spätestens im Rahmen der nächsten Prüfungssaison herausstellen.