Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019 (BGBI. I S. 2763) wurde eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Das am 11.11.2021 veröffentlichte BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) dient dazu, bestehende Regelungen zu konkretisieren.
Die Zielsetzung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) vom 14.12.2019 bestand darin, eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage zu ermöglichen. Mit dem Schreiben vom 11.11.2021 beantwortet das BMF offene Fragen zum FZuIG und zeigt gestalterische Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes auf. Das Schreiben löst damit den bisherigen Katalog von FAQ zum Forschungszulagengesetz ab. Dieser wurde zunächst offline gestellt; eine Fortführung der FAQ soll zu gegebener Zeit erfolgen, weitere Erläuterungen enthalten und neue Informationen bekannt machen.
Das aktuelle BMF-Schreiben ist in vier Teile gegliedert. Der erste Teil beschäftigt sich mit Regelungen zu materiell-rechtlichen Vorschriften, der zweite Teil greift Fragen zu verfahrensrechtlichen Vorschriften auf. Die Abschnitte 3 und 4 beinhalten die Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Forschungszulagen bzw. beihilferechtliche Vorgaben im FZulG.
In dem ersten Abschnitt, der den materiell-rechtlichen Vorschriften gewidmet ist, werden zunächst grundlegende Fragen zur Anspruchsberechtigung beantwortet und anschließend die begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ebenso wie die förderfähigen Aufwendungen konkretisiert. Da die Bemessung der Forschungszulage auf steuerlichen Daten basiert, ist eine von den steuerlichen Bemessungsgrundlagen abweichende Bemessungsgrundlage nicht zulässig.
Ob ein Vorhaben begünstigt wird oder nicht, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die bei ihrer Entscheidungsfindung die im BMF-Schreiben dargelegten Entscheidungsgrundsätze anwendet. Die förderfähigen Kategorien der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung werden ebenso definiert und erläutert wie der Begünstigungszeitraum. Zudem wird der Begriff der Auftragsforschung präzise abgegrenzt und Regelungen zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bei verbundenen Unternehmen getroffen.
Die förderfähigen Aufwendungen werden – unterschieden in eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung – detailliert beschrieben und mit einer Vielzahl von Beispielen veranschaulicht. Bei der Erfassung und zum Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen müssen bestimmte Angaben dokumentiert werden. Dazu steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ein Muster eines „Stundenzettels“ zur Verfügung, der zur Dokumentation verwendet werden kann. Die Verwendung dieses Musters ist optional.
Der verfahrensrechtlichen Fragen gewidmete Teil des BMF-Schreibens beinhaltet Erläuterungen zur Antragstellung, zum Bescheinigungs- sowie zum Festsetzungsverfahren. Hier nimmt das BMF Bezug auf das zweistufige Verfahren (Antrag auf Bescheinigung und Antrag auf Forschungszulage).
In dem aktuellen BMF-Schreiben werden auch das Feststellungsverfahren für förderfähige Aufwendungen sowie das bei der Mittelgewährung zur Anwendung gelangende Anrechnungsverfahren beschrieben. Die Forschungszulage wird nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der dem Zulagenbescheid folgenden erstmaligen Steuerveranlagung (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer) berücksichtigt.
Im dritten Teil des BMF-Schreibens nimmt die Finanzverwaltung Stellung zu der ertragsteuerlichen Behandlung der Forschungszulage. Im letzten, vierten Teil des Schreibens vom 11.11.2021 thematisiert die Finanzverwaltung die beihilferechtlichen Vorgaben.
Die Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11.11.2021 stellen eine wichtige Hilfestellung für die Praxis dar und thematisieren einzelne Zweifelsfragen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang sich die Forschungszulage in der Praxis durchsetzen wird, da die Dokumentationsanforderungen sowie das Antragsverfahren im Einzelfall sehr aufwändig sein können. Insofern wird sich erst in der Zukunft zeigen, ob die mit dem Forschungszulagengesetz gewünschte Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland auch tatsächlich erreicht werden kann, oder aber, ob hohe – teilweise auch bürokratische Hürden – eine unkomplizierte Beantragung und Gewährung der Förderung erschweren.