Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil 13 K 3059/19 G, F vom 15.09.2021 über die Klage gegen nicht anerkannte Abschreibungen und Rückstellungen beim Betrieb von Windenergieanlagen entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine im Jahr 2016 gegründete Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen.
Mit Vertrag vom 28.11.2016 beauftragte die Klägerin die Firma F mit der Herstellung, Errichtung und Inbetriebnahme von fünf Windenergieanlagen („WEA“). Im Vertrag wurden individuelle Absprachen zur Abnahme und zum Gefahrenübergang der Windenergieanlagen getroffen.
Noch im Veranlagungsjahr 2017 nahmen zwei Windenergieanlagen den Probebetrieb auf, die WEA 2 am 29.12.2017 und die WEA 4 am 22.12.2017. Die Abnahme beider Windenergieanlagen erfolgte am 26.06.2018. In der Bilanz 2017 wurden die Aufwendungen für die beiden Anlagen als geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ausgewiesen, eine AfA wurde nicht vorgenommen.
Das Finanzamt hat daraufhin die entsprechenden Bescheide erlassen, gegen welche von der Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
Die Klägerin beantragt noch in 2017 die Geltendmachung von Abschreibungen und die Bildung einer Rückstellung für Rückbauverpflichtung.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Abschreibungen
- Das Finanzamt ist zurecht davon ausgegangen, dass eine AfA gemäß § 7 Abs. 1 EStG für die zwei Windenergieanlagen für das Jahr 2017 nicht zu berücksichtigen ist, weil diese erst im August 2018, mit Gefahrenübergang auf die Klägerin, angeschafft worden sind.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag: Die Gefahr geht erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs auf den Erwerber über.
- Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums: 26.06.2018 und damit auch erst ab diesem Zeitpunkt AfA für die Windkraftanlage gemäß § 7 Abs. 1 EStG.
Rückstellungen für Rückbauverpflichtung
- Rückstellungen für den Rückbau der Windenergieanlagen können ebenfalls im Jahr 2017 nicht gebildet werden.
- Eine Rückstellung für den Rückbau ist eine Ansammlungsrückstellung, welche über den Zeitraum des laufenden Betriebs anzusammeln ist.
- Eine Passivierung der Rückstellung ist jedoch erst ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums möglich und scheidet für den Zeitraum des Probebetriebs aus.
- Eine Rückstellung für Rückbauverpflichtung kann erst ab der endgültigen Abnahme der Anlage gebildet werden.