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Bilanzie­rung von “grünen” Finanzierungen

Green Bonds bieten die Möglichkeit, Kapitalbeschaffung und -generierung an “grüne” Projekte zu binden. Zwar gewinnt diese Art der Finanzierung zunehmend an Bedeutung, jedoch erschweren bisher fehlende gesetzliche Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene ein einheitliches Vorgehen im Rahmen der Bilanzierung. Mithilfe des European Green Bond Standard (EUGBS) soll diesem Problem entgegengewirkt und die Vergleichbarkeit sowie die Emission “grüner” Finanzierungen gewährleistet werden.

1. Einführung

Die Thematik des Klimawandels und der Nachhaltigkeit gewinnt nicht nur in der Wirtschaft und Gesellschaft, sondern zunehmend auch im Bereich der Finanzierung an Bedeutung. Bereits im März 2018 gab die Europäische Union daher in ihrem Aktionsplan „Finanzierung des nachhaltigen Wachstums“ das Ziel bekannt, Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken. Insbesondere Green Bonds stellen ein weit verbreitetes „grünes“ Finanzinstrument dar. Die grundsätzliche Ausgestaltung bezüglich Struktur, Rendite oder Risiko muss sich dabei nicht unbedingt von einer konventionellen Anleihe unterscheiden. Lediglich die durch die Emission eines Green Bonds aufgenommenen Mittel müssen im Sinne der EU-Taxonomie zur (Re-)Finanzierung eines „grünen“ Projekts, wie bspw. für erneuerbare Energien, grüne Gebäude oder nachhaltigen Transport und Verkehr, verwendet werden. Darüber hinaus gibt es unter anderem auch ESG-gebundene (Environment, Social, Governance) Instrumente. Dabei müssen die aufgenommenen Mittel zwar nicht zur Finanzierung eines „grünen“ Projekts genutzt werden, jedoch ist der Zinssatz von der Entwicklung eines oder mehrerer Nachhaltigkeitsfaktoren abhängig.

Wie aus dem bereits am 17.08.2021 auf unserer Website veröffentlichten Newsbeitrag von Frau Dr. Julia Busch ebenso hervorgeht, erfordert diese Finanzierungsform regulatorische Maßnahmen, um das Auftreten von Greenwashing zu verhindern. Die Europäische Kommission hat daher im Juli 2021 den Vorschlag einer entsprechenden Verordnung veröffentlicht. Durch den freiwillig anzuwendenden „European Green Bond Standard (EUGBS)“ soll sowohl Transparenz für Anleger geschaffen als auch die Emission solcher Anleihen erleichtert werden. Da der Standard auf bereits international anerkannten Prinzipien – den Green Bond Principles und den Green Loan Principles – basiert, kann er auch außerhalb der EU angewendet werden. Durch den EU Green Bond Standard sind Unternehmen zur Berichterstattung über die Mittelverwendung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Umwelt verpflichtet. Investoren soll demnach der Zusammenhang zwischen unternehmerischen Aktivitäten und Umweltzielen klar erkennbar sein.

2. Bilanzierung „grüner“ Finanzierungen

Trotz der zunehmenden Relevanz „grüner“ Finanzierungsinstrumente, gibt es derzeit weder in den IFRS noch im Handelsrecht eindeutige Vorschriften bezüglich ihrer Bilanzierung. Das IDW Knowledge Paper vom 19.07.2021 bringt daher die Dringlichkeit zum Ausdruck, sich mit der Bilanzierung dieser Finanzierungsinstrumente auf globaler Ebene (IFRS) und ebenso auf nationaler Ebene (HGB) auseinanderzusetzen. Da „grünen“ Finanzinstrumenten bei der Verabschiedung vom IFRS 9 im Jahr 2014 keine große Bedeutung zugeschrieben wurde, kommt es nun zu Herausforderungen bei der bilanziellen Abbildung und Berichterstattung. Fehlende gesetzliche Regelungen oder praktische Erfahrungen verhindern ein einheitliches Vorgehen, sodass Ermessensentscheidungen im Einzelfall erforderlich sind.

2.1. Bilanzierung aus der Perspektive eines Investors

2.1.1. Bilanzierung nach IFRS

Für die Abbildung in der Bilanz eines gekauften „grünen“ Finanzprodukts sind die Vorschriften zur Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 „Finanzinstrumente“ einschlägig. Der Standard enthält keine besonderen Vorschriften für nachhaltige Finanzinstrumente, folglich sind auch diese bei Zugang gemäß den allgemeinen Vorschriften zu klassifizieren, woraus sich wiederrum der Wertmaßstab für deren Folgebewertung ergibt. Für die Klassifizierung ist neben der Geschäftsmodellbedingung auch die Zahlungsstrombedingung relevant. Das Geschäftsmodell (GM) unterscheidet, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts zum vereinnahmen („Halten“) oder durch den Verkauf von finanziellen Vermögenswerten zu generieren („Handel“) sind. Es kann zudem auch eine Mischung aus beidem („Halten und Verkaufen“) vorliegen. Die Klassifizierung erfolgt dabei auf einer höheren Ebene anhand von Gruppen finanzieller Vermögenswerte. Die Zahlungsstrombedingung ist jedoch für jedes Finanzinstrument einzeln zu untersuchen, sofern eine Zuordnung zu „Halten“ oder „Halten und Verkaufen“ beabsichtigt ist. Die Zahlungsstrombedingung ist erfüllt, wenn die Zahlungen den Charakter einer einfachen Kreditbeziehung aufweisen, d.h. wenn die vertraglichen Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten fällig werden und ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag umfassen. Ist die Zahlungsstrombedingung erfüllt, besteht in Zusammenhang mit dem GM „Halten“ die Möglichkeit zur Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. bei „Halten und Verkaufen“ einer erfolgsneutralen Erfassung zum Fair Value. Sofern die Bedingung nicht erfüllt ist, findet eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value statt. Hierfür sind die Vorschriften des IFRS 13 „Bemessung des Fair Value“ maßgeblich.

Wie bereits erwähnt, kommt es im Zusammenhang mit „grünen“ Finanzierungen zu einigen Herausforderungen bei der Bilanzierung. So ist es bei einer vertraglichen Verknüpfung mit ESt-Faktoren und folglich einer Variabilität der Zahlungsströme fraglich, ob der finanzielle Vermögenswert die Zahlungsstrombedingung erfüllt, da diese sich auf das Kreditausfallrisiko des Emittenten auswirken können. Daher ist eine umfassende Analyse im jeweiligen Einzelfall notwendig. Mögliche Kriterien dafür sind die Art des finanzierten Vermögenswerts, die Art des Kreditnehmers sowie die Spezifität der Nachhaltigkeitsfaktoren. So führen besicherte „grüne“ Finanzierungen zu einem geringeren Verlust bei Ausfall und folglich zu einem geringeren Kreditausfallrisiko als unbesicherte. Ein Unternehmen, das den vereinbarten Nachhaltigkeitsfaktoren auch wirtschaftlich unmittelbar ausgesetzt ist, wird mit einer höheren Wahrscheinlichkeit direkt im Sinne des Kreditausfallrisikos beeinflusst. Gleiches gilt, wenn die vertraglichen Zahlungsströme in Abhängigkeit eines eng gefassten Nachhaltigkeitsfaktors statt einer Vielzahl unterschiedlicher Nachhaltigkeitsfaktoren variieren.

Bei sogenannten Non-Recourse-Finanzierungen besteht kein Rückgriffsrecht des Inhabers auf den Emittenten, d.h. Rückflüsse werden lediglich aus Einnahmen der zugrundeliegenden Projekte geleistet. Um hier die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung zu beurteilen, sind sowohl die vertraglichen Regelungen als auch das primäre Risiko der Finanzierung – Investitions- oder Kreditausfallrisiko – von Bedeutung.

Im Rahmen von sogenannten Green Securitised Bonds (= Anleihen, die durch ein oder mehrere „grüne“ Projekte besichert sind; z.B. Asset Backed Securities) kann der Emittent durch vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente Konzentrationen von Ausfallrisiken schaffen und so Zahlungsausfälle zuerst anderen Finanzinstrumenten zuordnen. Dabei müssen zur Erfüllung der Zahlungsstrombedingungen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vertragsbedingungen der Tranche selbst müssen dafür ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf das ausstehende Kapital begründen, aber auch das Kreditausfallrisiko im Vergleich zum zugrundeliegenden Bestand an Finanzinstrumenten muss beurteilt werden. Besteht das Referenzvermögen lediglich aus nicht-finanziellen Vermögenswerten, ist die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung nicht gegeben.

Die Regelungen des IFRS 9.B4.1.18 spielen im Zusammenhang mit „grünen“ Finanzierungsarten keine große Rolle. Der Faktor „not genuine“, d.h. vertragliche Vereinbarungen, die als realitätsfern einzustufen sind, sind bei solchen Anleihen generell nicht einschlägig. Auch der Faktor „de minimis“ im Sinne einer äußerst geringfügigen Auswirkung der ESG-Faktoren auf die vertraglichen Zahlungsströme verliert zukünftig an Relevanz.

Bei der Bilanzierung sind sowohl die für Finanzinstrumente spezifischen Angabepflichten nach IFRS 7 als auch die sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Darstellung von Abschlüssen nach IAS 1 unter Umständen ergebenden Angabepflichten zu beachten. Grundsätzlich gibt es nach IFRS 7 keine besonderen Vorschriften für „grüne“ Finanzinstrumente. Jedoch fordert der Standard spezifische Offenlegungsanforderungen für verschiedene Klassen von Finanzinstrumenten. Dies ist insbesondere für die Angaben zum Kreditausfallrisiko relevant. Die bisher zu veröffentlichenden Angaben sind nun auch gesondert für diese Klasse von Finanzierungsinstrumenten darzustellen. Im Anhang ist gemäß IFRS 7.25 ff. außerdem auch der Fair Value des Finanzinstruments im Fall der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten anzugeben. Bei mit hoher Unsicherheit behafteten „grünen“ Finanzierungen sind nach IAS 1 erhöhte Informationsbedürfnisse bezüglich der verwendeten Annahmen und Schätzungen zu beachten. Bei der Ermittlung des Fair Values sind zudem die zusätzlichen vom IFRS geforderten Angabepflichten zu berücksichtigen.

2.1.2. Bilanzierung nach HGB

Auch bei der Abbildung in der Handelsbilanz werden die allgemeinen Regelungen zur bilanziellen Abbildung von (finanziellen) Vermögensgegenständen angewandt. Bezweckt der finanzielle Vermögensgegenstand dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind „grüne“ Finanzierungen im Anlagevermögen oder Umlaufvermögen entsprechend zu bilanzieren. Die Zugangsbewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten. Aufgrund des Realisationsprinzips dürfen diese im Rahmen der Folgebewertung nicht überschritten werden. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft, besteht nach § 253 Abs. 4 HGB ein Abschreibungswahlrecht.

Bei „grünen“ Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ist gemäß § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden. Bei der handelsbilanziellen Abbildung muss auch der Investor prüfen, ob es sich bei der „grünen“ Finanzierung um ein strukturiertes Finanzinstrument handelt, bei dem ein eingebettetes Derivat abzuspalten und getrennt zu bilanzieren ist. Die handelsrechtlichen Vorschriften fordern für „grüne“ Finanzierungen im Anhang keine gesonderten Angaben, d.h. es sind die allgemeinen Regelungen anzuwenden. § 285 Nr. 18, 19 und 20 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 12 HGB enthalten Angabepflichten, die unter Umständen bei „grünen“ Finanzierungen einschlägig sein könnten. Im Lagebericht sind „grüne“ Finanzierungen ebenfalls gemäß den allgemeinen Regelungen zu berücksichtigen. Für den Konzernlagebericht sieht DRS 20 eine gesonderte Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten vor.

2.2. Bilanzierung aus der Perspektive eines Emittenten

2.2.1. Bilanzierung nach IFRS

Bei einer finanziellen Verbindlichkeit im Sinne eines „grünen“ Finanzinstruments ist zu prüfen, ob ein eingebettetes abspaltungspflichtiges und damit getrennt zu bilanzierendes Derivat vorliegt. Ein Derivat im Sinne des IFRS 9 definiert sich durch eine Koppelung der Wertentwicklung an eine Variable, sofern bei einer nicht-finanziellen Variable diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist. Außerdem ist keine bzw. eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen geringere Anfangsauszahlung erforderlich und die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Bei den meisten Typen von Green Bonds und Green Loans sind diese Anforderungen der Definition eines Derivats nicht erfüllt. Jedoch kann die Definition für ESG-gebundene Anleihen relevant werden. Besteht dabei ein direkter Einfluss des spezifischen Nachhaltigkeitsfaktors auf das Kreditausfallrisiko des Emittenten, ist der Faktor als finanzielle Variable einzustufen und die Definition eines eingebetteten Derivats somit erfüllt. Nach IFRS 9.4.3.3 ist dann zu beurteilen, ob das eingebettete Derivat vom Basisvertrag zu trennen ist. Besteht kein direkter Einfluss des Nachhaltigkeitsfaktors auf das Kreditausfallrisiko, handelt es sich um eine nicht-finanzielle Variable. Bislang ist nicht geklärt, ob dann ein Ausschluss von der Definition eines Derivats im Sinne von IFRS 9 vorliegt oder nicht.

2.2.2. Bilanzierung nach HGB

Bei der handelsbilanziellen Abbildung sind „grüne“ Finanzierungen aus Sicht des Emittenten, wie alle Verbindlichkeiten, gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu ihrem Erfüllungsbeitrag anzusetzen. Übersteigt der Erfüllungsbeitrag einer Verbindlichkeit den Ausgabebetrag, darf der Unterschiedsbetrag gemäß § 250 Abs. 3 HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden. Dieser wird, falls das Wahlrecht ausgeübt wird, zeitanteilig erfolgswirksam aufgelöst oder andernfalls unmittelbar aufwandswirksam erfasst. In Bezug auf die Folgebewertung gilt das sogenannte Höchstwertprinzip. Eine Abwertung einer Verbindlichkeit unter den erstmalig angesetzten Erfüllungsbetrag ist demnach unzulässig. Eine Aufstockung ist jedoch geboten, wenn der Erfüllungsbetrag ansteigt. Im Sinne des Realisations- und Imparitätsprinzip kann es notwendig sein, einen oberhalb des Ausgabebetrags liegenden Betrag zu passivieren, wenn der Rückzahlungsbetrag „grüner“ Projekte in der Höhe maßgeblich vom Projekterfolg abhängt. Der Emittent von „grünen“ Finanzierungen ist verpflichtet, diese dahingehend zu prüfen, ob ein eingebettetes Derivat abzuspalten und getrennt zu bilanzieren ist. Im Lagebericht des Emittenten sind vor allem die Angaben zur Kapitalstruktur gemäß DRS 20.81 ff. von Bedeutung.

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