Mit einem Urteil vom 8.12.2020, 3 AZR 65/19, hat das BAG der Klägerin stattgegeben, die Erhöhung ihrer Betriebsrente basierend auf einer vereinbarten Anpassungsregelung verlangen zu können. Die Beklagte kann dieser Anpassungsverpflichtung nicht die Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund gestiegener bilanzieller Rücklagen entgegenhalten.
In der vorliegenden Auseinandersetzung war streitig, ob die Klägerin, die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers, von der Beklagten, eine Erhöhung ihrer Betriebsrente verlangen kann. Sie bezog sich dabei auf eine angepasste Ruhegehaltszusage, welche zwischen dem verstorbenen Ehemann und dem Unternehmen vereinbart wurde. Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf 53 % des pensionsfähigen Einkommens. Im Falle einer Änderung der Tarifgehälter von Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie ändern sich laut Vereinbarung die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte.
Nach entsprechender Erhöhung betrug die Witwenrente zum 30.06.2016 5.970,60 € brutto monatlich. Erneute Anpassungen ab dem 01.07.2016 i.H.v. 2,8 % und ab dem 01.07.2017 i.H.v. 2 % nahm die Beklagte jedoch nicht vor. Dies begründete sie mit einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Sie würde die Erhöhungen der Rente daher nur noch nach § 16 BetrAVG vornehmen.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann die Beklagte allerdings nicht entgegenhalten. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Geschäftsgrundlage umfasst die nicht zum eigentlich Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Die Umstände und maßgebliche Rechtslage für die Versorgungszusage hat sich nach dieser Zusage nicht wesentlich und unerwartet verändert. Ebenso kam es nicht zu unvorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeberin (sogenannte Äquivalenzstörung). Auch der bei der Zusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck wird nicht verfehlt (sogenannte Zweckverfehlung). Es kann daher keine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Erhöhung der erforderlichen handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen bzw. auf einen erheblichen Anstieg des Barwerts der erteilten Versorgungszusage berufen. Grund dafür ist vielmehr, dass die Beklagte nun einen Rententrend sowie die Gehaltsdynamik bei Bildung der Rückstellungen bzw. Bewertung des Barwerts der Versorgungszusage zu berücksichtigen hat. Da beides unveränderter Inhalt der Versorgungszusage und somit nicht deren Geschäftsgrundlage ist, ergibt sich kein Anspruch auf Vertragsanpassung.
Die zuletzt gezahlte Witwenrente ist folglich nach den maßgeblichen tariflichen Steigerungen anzupassen und auf 6.265,67 € brutto monatlich zu steigern.