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Referentenent­wurf des Vierten Corona-Steuer­hilfegesetzes

Mit dem kürzlich als Entwurf veröffentlichten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll den wirtschaftlichen und sozialen Belastungen der Corona-Pandemie weiter entgegengewirkt werden. Bestandteil des Gesetzesentwurfs sind unterschiedliche wirtschaftliche sowie soziale Maßnahmen, die zum Teil bereits in Kraft sind und nun verlängert werden sollen. Aber auch vereinzelte Neuregelungen sind in dem aktuellen Referentenentwurf enthalten. Die Maßnahmen sollen zeitnah umgesetzt werden und sich schnell positiv auswirken.

Auch zu Beginn der laufenden Gesetzgebungsperiode ist die Wirtschaftspolitik der neuen Bundesregierung auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet. Das Steuerrecht gilt hierbei als wichtiges Instrument zur Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaft.

In diesem Sinne veröffentlichte das BMF kürzlich einen Referentenentwurf über das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger und der Unternehmen vorsieht. Beispielsweise sollen Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäuser tätig sind, gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 erhalten können. Neben dieser erstmaligen Sonderregelung bringt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ebenso viele Verlängerungen von bereits geltenden Corona-bedingten Maßnahmen.

So sollen die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden. Ebenso wird die bestehende Regelung zur sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Weitere Verlängerungen betreffen z.B. die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung um ein Jahr sowie die Investitionsfristen für steuerliche Abzugsbeträge nach § 7g EStG und für Reinvestitionen nach § 6b EStG. Außerdem ist auch weiterhin ein erweiterter Verlustrücktrag möglich; als Neuerung soll nun aber auch ein Verlustrücktrag über zwei Jahre möglich sein. Verlängerungen sind auch wieder für die Abgabe von Steuererklärungen vorgesehen.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz knüpft damit an die vorherigen Corona-Steuerhilfegesetze an und führt die wesentlichen Maßnahmen der Gesetze fort, wobei diese Maßnahmen stellenweise noch ausgebaut werden sollen. Da auch die Belastungen der Corona-Pandemie weiterhin vorherrschen und auch das Jahr 2022 prägen werden, ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz grundsätzlich zu begrüßen. Bis das Gesetz in Kraft tritt, bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats, weshalb die entsprechenden Maßnahmen gegebenenfalls erst im Juni 2022 umgesetzt werden.

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