Aufspaltungen und Abspaltungen von Körperschaften können nach § 15 Abs.1 UmwStG steuerneutral erfolgen, wenn ein Teilbetrieb übertragen wird und ein Teilbetrieb verbleibt. Wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden gilt dies jedoch nicht.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG ist der Antrag auf Buchwertfortführung nicht möglich, „wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden“. Gemäß dem nachfolgenden § 15 Abs. 2 Satz 3 Satz 4 UmwStG sei davon auszugehen, „wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.“
Der BFH (Urteil vom 11.8.2021 – I R 39/18, DStR 2022, 41) hatte über die Auslegung dieser Vorschriften zu entscheiden. Im strittigen Sachverhalt hat ein Gesellschafter einer GmbH 1, welche wiederum zu 100 % an einer GmbH 2 beteiligt war, die Abspaltung dieser GmbH 2 auf eine noch durch ihn zu gründende GmbH 3 (dann Schwestergesellschaft der GmbH 1) beschlossen. Vor Abschluss dieses Abspaltungsvertrags hat der Gesellschafter mit einer KG als Käuferin die Veräußerung der Anteile an der noch zu gründenden GmbH 3 vereinbart, in welche bis zum Closing-Date die Anteile an der GmbH 2 eingebracht werden sollten. Am Tag der Neugründung der GmbH 3 erfolgte die Abspaltung mit Rückwirkung zum vorhergehenden Bilanzstichtag. Die Veräußerung der Anteile an der GmbH 3 wurde wenige Wochen später wirksam. Die GmbH 1 beantragte für die Abspaltung die Buchwertfortführung.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, durch die Abspaltung des Teilbetriebs GmbH 2 auf die GmbH 3 seien die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sei deshalb die beantragte Buchwertfortführung zu versagen. Auch die erste Instanz teilte diese Auffassung.
Der BFH, hingegen, hat der Klage stattgegeben. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG habe ohne die weiteren Voraussetzungen des Satzes 4 keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Andernfalls führe dies zu einer praktisch nur schwer durchführbaren Einbeziehung subjektiver Elemente. Der Gesetzgeber wollte an einfach zu ermittelnde objektive Umstände ohne Einzelfallprüfung anknüpfen. Bei den Sätzen 3 und 4 des § 15 Abs. 2 UmwStG handelt es sich folglich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung. § 42 AO (2007) bleibt im Streitfall wegen des, damals noch geltenden, Vorrangs von spezialgesetzlichen Missbrauchstatbeständen unanwendbar. Die in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG geforderte 20 %-Grenze wurde im Streitfall gerade nicht erreicht, da der Kaufpreis für die Anteile an der GmbH 3 laut Wertgutachten weniger als 1/5 des Unternehmenswerts der GmbH 1 betrug. Die weiteren Voraussetzungen für die Buchwertfortführung, insbesondere das doppelte Teilbetriebserfordernis, lagen vor.
Fazit Die Entscheidung ist in ihrer Klarheit von wesentlicher Bedeutung für die bislang sehr umstrittene Auslegung der Nachspaltungsveräußerungssperre. Allerdings werden sich nach aktueller Rechtslage solche oder ähnliche Fallkonstellationen gegebenenfalls an der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift § 42 AO messen lassen müssen.