Der seit dem 24.02.2022 andauernde Krieg in der Ukraine bringt großes Leid über eine Vielzahl von Menschen. Unter anderem Deutschland und seine Bürger helfen Geschädigten, die vor diesem Krieg aus der Ukraine fliehen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 17.03.2022 Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Mit dem BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Maßnahmen, welche die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen wie Geldspenden, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspende und Sachspenden vereinfachen sollen. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Im Folgenden werden wesentliche Erleichterungen, die das BMF Schreiben thematisiert, erläutert:
Vorerst wird als Nachweis für eine Spende (auch: steuerbegünstigte Zuwendung) zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten keine Zuwendungsbestätigung benötigt. Als Nachweis ist der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) ausreichend.
Weiter ist es nun für steuerbegünstigte Körperschaften unschädlich, Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchzuführen, auch wenn die Körperschaft (z.B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein, Brauchtumsverein) diesen Zweck gemäß ihrer Satzung nicht fördert.
Falls eine Zuwendung einer Sponsoring-Maßnahme entspricht und gleichzeitig der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gilt, ist die Zuwendung nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18.02.1997 (BStBl I S. 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns verzichtet (Arbeitslohnspende), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss jedoch die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Es ist zu beachten, dass der außer Ansatz stehende Arbeitslohn nicht in der Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG angegeben werden darf. Weiter darf der steuerfrei belassene Lohnteil in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Bei der Umsatzsteuer fallen ebenfalls Erleichterungen an. Für den Fall, dass steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Weiter ist gemäß § 15a UStG keine Vorsteuerkorrektur notwendig, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben trägt das BMF den Unterstützungsleistungen vieler Menschen und Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die Geschädigten aus dem Krieg in der Ukraine einsetzen, und vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.