Durch die Whistleblower-Richtlinie der EU, die derzeit in deutsches Recht umgesetzt wird, einerseits sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz andererseits werden bestimmte Unternehmen zukünftig einer gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen unterliegen. Den jeweiligen Anforderungen von WBRL und LkSG kann grundsätzlich durch ein integriertes System Rechnung getragen werden, wobei stellenweise jedoch Unterschiede zwischen den beiden geforderten Systemen unbedingt zu beachten sind.
Nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (WBRL), die bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht hätte umgesetzt werden sollen, sind Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern dazu verpflichtet, interne Meldekanäle für Mitarbeiter einzurichten, wobei für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern diese Verpflichtung erst ab dem 17.12.2023 gilt. Die Zielsetzung ist insbesondere auch, den Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung und Bestrafung aufgrund einer Meldung zu verbessern.
Gleichzeitig sind ab dem 01.01.2023 (ab dem 01.01.2024) Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten (1.000 Beschäftigten) nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom 16.07.2021 verpflichtet, ein internes Beschwerde- und Meldesystem einzuführen. Hierdurch soll ermöglicht werden, auf nach dem Gesetz geschützte menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen.
Sowohl die Whistleblower-Richtlinie als auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beinhalten detaillierte, zum Teil abweichende Vorgaben zu den Meldekanälen, Meldeinhalten sowie zu der erforderlichen Dokumentation und Kommunikation der Systeme. Trotzdem besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Hinweisgebersysteme. Insgesamt ist die Einrichtung eines integrierten Systems, welches sämtlichen Anforderungen aus WBRL und LkSG genügt, grundsätzlich möglich und für die Praxis zu empfehlen.
Im Ergebnis werden im Jahr 2022 eine Vielzahl von Gesellschaften erstmals ein Hinweisgebersystem einrichten oder bestehende Systeme überprüfen müssen, um den neuen jeweils definierten Anforderungen gerecht zu werden. Betroffene Gesellschaften sollten bereits jetzt mit der Implementierung beginnen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, welche Unterschiede im Einzelfall zwischen den Vorgaben der WBRL und des LkSG existieren. Neben der Einrichtung und Instandhaltung eines gesetzes- und richtlinienkonformen Meldesystems kann je nach Unternehmen eine weitere Herausforderung auch in der Förderung einer offenen „Speak-up-“ und „Listen-up-Kultur“ liegen.