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Bewertung von in der Krise stehen­gelassenen Gesell­schafter­krediten

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil 5 K 5188/19 vom 04.06.2021, EFG 2022, 160 über die Bewertung von in der Krise stehengelassenen Gesellschafterkrediten bei der Anwendung des neuen § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG entschieden. Dabei handelt es sich um eine praktisch bedeutsame Streitfrage vor dem BFH. Dies vor allem deshalb, weil bei stehengelassenen Darlehen nach wie vor strittig ist, ob der Nennwert oder der Teilwert als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen ist.

§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG:

Werden Zahlungen für die Ablösung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG getätigt, stellen diese im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf Beteiligungen dar.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des Veräußerers gehören nicht:

  • der anteilige Gewinnvortrag,
  • der Jahresüberschuss,
  • der thesaurierte Gewinn,
  • rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederungen einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage.

Urteil 5 K 5188/19 v. 4.6.2021

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil entschieden, dass auch bei Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG in der Krise stehengelassene Gesellschafterkredite zur Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten nur mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bemessen sind.

Das Verfahren ist beim BFH unter Az. IX R 21/21 anhängig, wobei folgende Fragen gestellt werden:

  1. Mit welchem Wertansatz möchte der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigt wissen?
  2. Gelten die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in diesem Zusammenhang fort? (Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der Werthaltigkeit, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht).
  3. Also: Nachträgliche Anschaffungskosten = Nennwert oder Teilwert der Forderung?

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