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Ukraine-Krieg: Fachli­cher Hinweis des IDW (2. Update) – Rech­nungs­le­gung 2022 (IFRS)

Fachlicher Hinweis des IDW (2. Update, April 2022) - Rechnungslegung und Berichterstattung nach dem 24.02.2022 (IFRS)

Am 14.04.2022 hat das IDW ein zweites Update zu dem im März 2022 veröffentlichten fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung verabschiedet. Weitere Fragestellungen und Aspekte wurden neu aufgenommen, andere aktualisiert. Insbesondere betrifft dies Themen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS und bestehenden Berichtspflichten.

Vorbemerkung

Der Beginn des Ukraine-Krieges am 24.02.2022 stellt ein einschneidendes Ereignis für die Weltwirtschaft dar. Unmittelbar haben bspw. die Kapitalmärkte und Rohstoffmärkte reagiert. Auch mehr als einen Monat nach Kriegsbeginn hält die weltweite Verunsicherung weiterhin an. Die Auswirkungen des Krieges haben auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Für die Rechnungslegung ergeben sich zahlreiche Auswirkungen für die Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung – sowohl bereits zum 31.12.2021 als auch in laufender Rechnung des Jahres 2022. Grundsätzlich stellt der Kriegsausbruch ein wertbegründendes Ereignis des Jahres 2022 dar. Das zweite Update des fachlichen Hinweises des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung behandelt weitere Fragestellungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS und der Berichterstattung hierzu stehen.

Rechnungslegung und Berichterstattung für Finanzinstrumente nach IFRS seit Kriegsbeginn für Stichtage nach Kriegsausbruch

Der im Februar 2022 begonnene Ukraine-Krieg nimmt nicht nur auf den wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Alltag Einfluss, sondern tangiert mittelbar und unmittelbar die Rechnungslegung und Berichterstattung der Unternehmen.

Während beim kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr 2021 die Auswirkungen des Kriegsbeginns am 24.02.2022 vorwiegend den Nachtragsbericht, die Lageberichterstattung sowie die allgemeine Beurteilung der Unternehmensfortführung betreffen, zeichnet sich für die Zeit danach ein anderes Bild. Für die Rechnungslegung ab dem 24.02.2022 – sowohl für Stichtage nach Kriegsbeginn als auch die laufende Rechnungslegung bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr – ergeben sich zahlreiche aktuelle Fragestellungen mit unmittelbarem Bezug zur Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung.

In dem zweiten Update des IDW werden die Themen (1) Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value, (2) Hedge Accounting sowie (3) Berichterstattungspflichen bei (möglichen) Covenants-Verstößen neu aufgenommen. Zudem wurden die Ausführungen zur (4) Wertminderung bei Finanzinstrumenten aktualisiert.

(1) Fair Value nach IFRS 13

In IFRS 13 ist geregelt, wie der Fair Value zu bestimmen ist. Hierbei wird der Fair Value vom Markt abgeleitet. Voraussetzung für eine sachgerechte Fair Value Ermittlung ist eine Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an einem aktiven Markt. Bei der Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13 im Zusammenhang mit Auswirkungen des Ukraine-Krieges ist nach Ansicht des IDW im Besonderen zu prüfen, ob für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Fair Value bewertet werden, auf dem entsprechenden Markt geordnete Geschäftsvorfälle beobachtet werden können. Zu prüfen ist auch, inwieweit sich Handelsbeschränkungen für Finanzinstrumente (z.B. russische Staatsanleihen) auf das Vorliegen von (aktiven) Märkten ausgewirkt haben. Außerdem ist zu untersuchen, ob das bilanzierende Unternehmen noch Zugang zu den Märkten hat (z.B. aufgrund russischer Maßnahmen bzgl. russischer Finanzmärkte). Ist kein Zugang zum Markt vorhanden, können Informationen dieser Märkte nicht zur Ermittlung des Fair Value herangezogen werden. Auch bei Bestehen des Marktzugangs des bilanzierenden Unternehmens zu einem solchen Markt, muss analysiert werden, ob die Transaktionen an diesem Markt als gewöhnlich angesehen werden können.

In Bezug auf die Ermittlung des Fair Values ist auch zu prüfen, ob es sich nach IFRS 13 um einen gewöhnlichen Geschäftsvorfall handelt. Des Weiteren ist bei einem bilanzierenden Unternehmen, das bisher den Fair Value von Finanzinstrumenten von einem Markt in der Ukraine, in Russland oder Belarus abgeleitet hat, zu prüfen, ob noch ein Zugang zu dem Markt besteht. Garantien, die integraler Bestandteile von Finanzinstrumenten und die nicht separat bilanziert sind, müssen bei der Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13 berücksichtigt werden. Hierbei sind diese daraufhin zu untersuchen, ob sie auch im Kriegsfall gelten und/oder ob die Garantien unter den aktuellen Bedingungen werthaltig sind.

Der Wegfall eines aktiven Marktes kann dazu führen, dass die bisherige Zuordnung eines Fair Value zu Level 1 der Fair-Value-Hierarchien des IFRS 13 nicht mehr möglich ist. Es muss daher untersucht werden, wie und auf Basis welcher belastbaren Inputfaktoren alternativ der Fair Value nach Level 2 oder Level 3 ermittelt werden kann.

Die vorstehenden Überlegungen zu IFRS 13 gelten ebenfalls für Rohstoff-Derivate, d.h. Verträge auf Energie- und Rohstoffmärkten, die wie Finanzinstrumente bilanziert werden.

(2) Hedge-Accounting

Auch Auswirkungen auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und auf die Möglichkeit zur Anwendung von Hedge Accounting können sich durch den Krieg ergeben. So kann das bilanzierende Unternehmen z.B. seine Absicht ändern, Käufe oder Verkäufe im geplanten Umfang zu tätigen, oder angesichts finanzieller Schwierigkeiten oder der allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in Bezug auf die Durchführung von geplanten Kapitalmaßnahmen eingeschränkt sein. Stellt beispielsweise das bilanzierende Unternehmen fest, dass eine erwartete Transaktion nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, es aber immer noch wahrscheinlich ist, dass sie eintritt, so ist die Sicherungsbeziehung aufzulösen. Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der im sonstigen Ergebnis kumuliert im Eigenkapital erfasst wurde, kann dann erst in das Periodenergebnis umgegliedert werden, wenn die erwartete Transaktion eintritt. Wird hingegen der Eintritt der Transaktion nicht mehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erwartet, ist die Sicherungsbeziehung aufzulösen. In diesem Moment sind alle kumulierten Gewinne und Verluste sofort im Periodenergebnis zu erfassen.

Das IDW setzt sich darüber hinaus in seinem zweiten Update mit Fragen zu rollierenden Sicherungsstrategien, Ineffektivitäten von Hedge-Beziehungen, Kreditausfallrisiken im Zusammenhang mit Sicherungsbeziehungen, Fremdwährungs-Basisspreads und Kosten der Sicherung auseinander.

(3) (mögliche) Verstöße gegen Financial Covenants

Durch den Ukraine-Krieg können sich im Einzelfall vergleichsweise schnell Verstöße gegen Financial Covenants sowie Angabepflichten zu möglichen Liquiditätsrisiken aufgrund potenzieller Covenants-Verstöße ergeben.

Bilanzierende Unternehmen müssen bei dem Ausweis finanzieller Verbindlichkeiten in der Bilanz darauf achten, dass im Anhang des IFRS-Abschlusses bei den Angabepflichten auch berücksichtigt werden muss, ob das bilanzierende Unternehmen über finanzielle Verbindlichkeiten verfügt, die Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung enthalten. Sofern die drohende Wirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln offensichtlich wird und eine betragsmäßige Wesentlichkeit vorliegt, ergibt sich eine Pflicht, die Auswirkung auf das Liquiditätsrisiko auch dann anzugeben, wenn der Bruch von Kreditvereinbarungsklauseln nicht eingetreten ist, aber potenziell die Zahlungszeitpunkte beeinflusst. Grundsätzlich ist im Anhang eine Beschreibung des Liquiditätsrisikos durch eine Fälligkeitsanalyse für finanzielle Verbindlichkeiten vorzunehmen, deren vertragliche Restlaufzeiten darzustellen sind.

Die Beschreibung von potenziellen Brüchen von Kreditvereinbarungsklauseln ausgelösten Auswirkungen auf das Liquiditätsrisiko erfolgt daher durch eine Benennung der betroffenen finanziellen Verbindlichkeiten und eine Beschreibung, des Umfangs mit der einer Verkürzung der vertraglichen Restlaufzeiten zu rechnen ist.

(4) Wertminderung von Finanzinstrumenten

Im Hinblick auf die Wertminderung für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten ohne signifikante Finanzierungskomponenten ist nach IFRS 9.5.5.15(a)(i) das sogenannte vereinfachte Wertminderungsmodell verpflichtend anzuwenden. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten mit signifikanter Finanzierungskomponente sowie für Leasingforderungen besteht nach IFRS 9.5.5.15(a)(ii) und IFRS 9.5.5.15(b) ein Wahlrecht zur Anwendung des vereinfachten Modells.

Ausblick

Mit seinem fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges hat sich das IDW im März bereits zu ersten dringlichen Fragen, mit denen sich die Bilanzierenden und deren Abschlussprüfer aktuell konfrontiert sehen, geäußert.

Neben der Rechnungslegung und Berichterstattung zum 31.12.2021 sind auch zahlreiche Fragestellungen für die Rechnungslegung und Stichtage nach dem Kriegsbeginn zu beachten – sowohl nach HGB als auch nach IFRS. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer sich mit den aktuellen Auswirkungen der Kriegsgeschehnisse auseinander zu setzen. Über die Themen Rechnungslegung und Prüfung hinaus befasst sich das IDW auch mit ausgewählten Auswirkungen der Sanktionen.

Das nun seit April 2022 vorliegende zweite Update hat Ausführungen zu den Finanzinstrumenten und deren Behandlung nach IFRS erweitert und aktualisiert, greift viele weitere wichtige Fragestellungen auf und beantwortet Zweifelsfragen der Praxis. Die Ausführungen bieten auf nunmehr fast 80 Seiten eine wichtige Hilfestellung für die Praxis. Weitere relevante Fragen und Antworten sollen in fortlaufenden Updates des IDW veröffentlicht werden.

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