Mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/1002:025), hat das Bundesfinanzministerium ein geändertes BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung erlassen, welches das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013) ersetzt. Im Folgenden Newsbeitrag wollen wir die wesentlichen Änderungen zu unserem am 04.03.2021 bereits veröffentlichten Newsbeitrag darstellen.
Im geänderten BMF-Schreiben unterliegen die betroffenen und bereits aufgeführten Wirtschaftsgüter auch weiterhin der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Es wird dabei betont, dass die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer heranzuziehen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode sowie keine Sofortabschreibung darstellt. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt dabei auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar.
Auch bei einer anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze:
- die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung;
- die Wirtschaftsgüter sind in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen;
- der Steuerpflichtige kann auch von dieser Annahme abweichen;
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden ist grundsätzlich möglich.
Darüber hinaus, finden die Regelungen auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
Grundsätzlich gilt es jedoch hervorzuheben, dass abweichend zum § 7 Abs. 1 S. 4 EStG eine Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht beanstandet wird.
Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen sowie des Anwendungszeitpunkts ergaben sich im Vergleich zum BMF Schreiben vom 26.02.2021 keine Änderungen.
In seiner Stellungnahme vom 25.03.2022 begrüßt das IDW die Nichtbeanstandungsregelung einer (sofortigen) Abschreibung in voller Höhe der Anschaffung oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung. Allerdings weist der IDW auf weiterhin bestehende Unklarheiten im geänderten BMF-Schreiben hin.
Unter anderem bliebe unklar, wie die ergänzte Feststellung, dass die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 EStG weiterhin zur Anwendung kommen soll, mit dem Gesetzeswortlaut der Abschreibungsvorschriften des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG im Einklang zu bringen ist. Diese Abschreibungsvorschrift kommt grundsätzlich erst bei einer Nutzungsdauer von „mehr als einem Jahr“ zur Anwendung. Die Auffassung des BMF, wonach bei unterjähriger Fertigstellung oder Anschaffung, die anteilige monatliche Abschreibung pro rata temporis zu beachten ist, steht weiterhin im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (IV R 127/91), nach der Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer nicht über zwölf Monate hinausgehen, in voller Höhe im selben Jahr abzuschreiben sind, auch dann, wenn sie in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden und den Bilanzstichtag überschreiten. Das IDW sieht demnach mit dem geänderten BMF-Schreiben keine Schaffung von Rechtssicherheit für die bilanzielle Behandlung. Demnach verbleibt das IDW weiterhin bei seiner Einschätzung, dass die Nutzungsdauerverkürzung im Handelsrecht nicht anzuwenden ist.
Das IDW fordert etwas überraschend ein weiteres BMF-Schreiben, um die aufgebrachten Fragen zur Verkürzung der Nutzungsdauer und Abschreibung von Computerhardware und Software in der Steuerbilanz klar zu regeln und die vorgebrachten Fragen zu beantworten.