Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat sich in seiner 267. Sitzung zur handelsbilanziellen Bedeutung der BFH-Rechtsprechung zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen vom 16.03.2021 (Az. X R 34/19) geäußert.
Mit Urteil vom 16.03.2021 (Az. X R 34/19) hat der BFH unter teilweiser Aufhebung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 08.11.2019 (Az. 5 K 1626/19) verabschiedet, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch für geringfügige Beträge zu bilden sind. Dabei soll weder der Wesentlichkeits- noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Befreiung der Ansatzpflicht rechtfertigen. Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie des § 250 Abs. 1 HGB stellt sich dabei die Frage, inwiefern sich das BFH-Urteil auf die handelsbilanzielle Beurteilung auswirkt.
Der FAB lehnt die Anwendung des BFH-Urteils auf die handelsrechtliche Bilanzierung der aktiven sowie passiven Rechnungsabgrenzungsposten ab. Dabei stützt sich der FAB auf die geltenden Grundsätze der Wesentlichkeit, Verhältnismäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit der Bilanzierung (§ 243 Abs. 1 HGB), die den Vollständigkeitsgrundsatz nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB in gewissen Maßen einschränken.
Der FAB betont jedoch zugleich, dass die ablehnende Haltung gegenüber dem BFH-Urteil nicht missverstanden werden darf. Der Verzicht der Bildung von aktiven sowie passiven Rechnungsabgrenzungsposten unter der Bezugnahme des Wesentlichkeitsgrundsatzes, gilt nur für derartige geringfügige Beträge, die bei einer Nichtabgrenzung einzeln als auch in Summe nicht zu einer Vermittlung einer falschen VFE-Lage führen.