Bei Unternehmen, die Produkte entwickeln und herstellen, aber nicht direkt, sondern über ein Händlernetz vertreiben, sind Aufwendungen für die Ausstellung ihrer Produkte auf turnusmäßig stattfindenden Messen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die Produkte entwickelt, herstellt und über ein stehendes Händlernetz vertreibt. In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete sie wiederholt auf turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Den daraus entstehenden Aufwand behandelte die Klägerin als abziehbare Betriebsausgaben und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung wurde nicht erklärt.
Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass eine Hinzurechnung des Aufwands nach den Maßgaben des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu erfolgen habe. Daraufhin erließ das Finanzamt entsprechende Änderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011. Ein daraufhin eingelegter Einspruch der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung des FG Münster und Bestätigung durch den BFH:
Mit Urteil 9 K 1816/18 G v. 9.6.2020 entschied bereits das FG Münster die Klage abzuweisen. Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 GewStG ist u.a., dass die angemieteten Wirtschaftsgüter bei fingiertem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würden. Insoweit ist zu prüfen, ob der Geschäftszweck des Unternehmens das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zugeordnet werden, wenn er wiederholt nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Dabei ist die Gleichartigkeit der angemieteten Wirtschaftsgüter von besonderer Bedeutung.
Im Streitfall erforderte die Vertriebsstruktur des Unternehmens keine zwingende Messeteilnahme. Das wird dadurch deutlich, dass die Klägerin bei bestimmten Messen nicht jedes Jahr anwesend war und auch keine eigene Geschäftstätigkeit auf den Messen entfaltet hat. Diese wurde vielmehr durch die ebenfalls auf den Messen anwesenden Händler erbracht. Die Klägerin war also unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Vertriebswege nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Messestandflächen angewiesen, weil die Teilnahme an Messen für den Verkauf der Produkte zwar förderlich, aber nicht betriebsnotwendig gewesen ist.
Der BFH hat die Entscheidung des FG im aktuellen Beschluss III R 14/21 v. 23.03.2022 nochmal bestätigt und grenzt vorangegangene BFH-Urteile zu ähnlichen Sachverhalten vom vorliegenden Sachverhalt ab. Denn auch hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung zur Hinzurechnung der Aufwendungen für Messestände (vgl. BFH-Urt. in BFHE 255, 280, DStR 2014,24 und BFH-Urt. in BFHE 256, 526, DStR 2017, 1112).
Damit urteilt das Höchstgericht wiederholt gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten. Der Umstand, dass die Finanzverwaltung nach wie vor auf diesen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen beharrt, ist fragwürdig.