Bei der Option einer Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG sind bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen einige Fallstricke zu beachten.
Nach § 1a KStG kann eine Personenhandelsgesellschaft zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Dann werden auch die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die Rechtsfolge ist ein fiktiver Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 25, 20 UmwStG.
Um eine ertragsteuerneutrale Umwandlung zu gewährleisten, müssen die Gesellschafter ihren Mitunternehmeranteil, also einschließlich des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens auf die optierende Gesellschaft übertragen. Die optierende Gesellschaft muss dann einen Buchwertantrag nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG stellen. Das Bewertungswahlrecht kann mitunternehmerspezifisch ausgeübt werden.
Wichtig: Das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen ist in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang auf die optierende Gesellschaft zu übertragen; dies gilt auch für nicht in der Sonderbilanz aktiviertes Sonderbetriebsvermögen (z.B. aufgrund eines Aktivierungsverbots).
Bei einer Übertragung ohne Gewinnrealisierung bietet sich in der Praxis folgende Gestaltung an: Übertragung gegen Gutschrift auf einem gesellschafterindividuellen Kapitalkonto (nicht gesamthänderisch gebundene Rücklage). Um die Sperrfristverletzung und damit den rückwirkenden Teilwertansatz durch die Körperschaftsklausel zu vermeiden, muss das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang auf die Gesellschaft übertragen werden. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht sicherlich, wenn die Übertragung zwischen Antragstellung und Einbringungsstichtag erfolgt. Im Übertragungsvertrag sollte durch eine entsprechende Formulierung der wirtschaftliche Zusammenhang dokumentiert werden.
Mögliche grunderwerbsteuerliche Implikationen sind zu beachten.