Mit dem Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz sollen die Folgen der Inflation durch Maßnahmen zur Aktualisierung des Einkommensteuertarifs, zur steuerlichen Unterstützung von Familien und zur Anpassung der steuerlichen Abzüge von Unterhaltsleistungen, vorgenommen werden. Familien sollen dabei gezielt steuerlich unterstützt und die inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastung vermieden werden.
Das Eckpunktepapier des BMF für ein Inflationsausgleichsgesetz soll der kalten Progression entgegenwirken, die im Zusammenhang mit der anhaltenden hohen Inflation entsteht. Steigen Gehälter inflationsbedingt, führt dies zu einer höheren Besteuerung und die reale Kaufkraft steigt somit nicht an. Um bei mehreren Millionen Bürger:innen diese inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastung auszugleichen, soll die Steuerlast an die Inflation angepasst werden.
Von der Entlastung können rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmer:innen, Renter:innen, Selbstständige sowie Unternehmer:innen – profitieren. Bewusst ausgenommen davon sind besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift.
Die Änderungen bewirken nicht nur eine Vermeidung der inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastung, sondern bedeuten auch weniger Verwaltungsaufwand, da für mehr als 270.000 Bürger:innen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung somit wegfällt.
Im Einzelnen sind folgende Punkte als Maßnahmen vorgestellt worden:
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag (§ 32a EstG) soll
- im Jahr 2023 von EUR 10.347 auf EUR 10.632 (EUR 285) und
- im Jahr 2024 von EUR 10.632 auf EUR 10.932 (EUR 300) angehoben werden.
Die Rechtsverschiebung der sogenannten Tarifeckwerte bewirken, dass sich bei gleichbleibendem Gehalt, ein höherer Nettoverdienst ergibt.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
Reichensteuer (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags:
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) soll
- rückwirkend im Jahr 2022 von EUR 2.730 auf EUR 2.810,
- im Jahr 2023 von EUR 2.810 auf EUR 2.880,
- im Jahr 2024 von EUR 2.880 auf EUR 2.994 angehoben werden.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) soll schrittweise in den kommenden Jahren erhöht werden.
Bisher | 2023 | 2024 | |
1. Kind | 219 | 227 | 233 |
2. Kind | 219 | 227 | 233 |
3. Kind | 225 | 227 | 233 |
ab 4. Kind | 250 | 250 | 250 |
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) soll von EUR 9.987 auf EUR 10.347 angehoben werden, um mehr Kosten der Berufsausbildung oder ähnlich steuerlich geltend machen zu können.
Die vorstehenden Maßnahmen tragen zu einer Entlastung von Steuerpflichtigen und insbesondere Familien bei. Der Gesetzgeber versucht damit, den steuerlichen Auswirkungen der Inflation gezielt entgegenzuwirken. Es bleibt abzuwarten, welche Aspekte schlussendlich in ein Inflationsausgleichsgesetz einfließen werden und ob der Gesetzgeber noch weitere Punkte aufgreift, die Bürgerinnen und Bürger steuerlich zu entlasten und damit die Belastungen durch die Inflation ein wenig erträglicher zu machen.