Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH gehen bestehende Verluste nach § 15a EStG unter und können bei der späteren Veräußerung der GmbH nicht mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet werden, so das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 26.01.2022.
Das Hessische Finanzgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:
Eine GmbH & Co. KG wurde im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt. Zum Zeitpunkt des Formwechsels waren Verluste nach § 15a EStG vorhanden. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass diese Verluste im Zuge des Formwechsels untergehen. Der Gesellschafter der GmbH beantragte hingegen bei der späteren Veräußerung der GmbH dessen Veräußerungsgewinn mit bestehenden Verlusten nach § 15a EStG zu verrechnen.
Das Hessische Finanzgericht schließt sich in seinem Urteil vom 26.01.2022 der Auffassung des Finanzamts an.
Zur Begründung:
Verluste, welche nach § 15a EStG festgestellt werden, dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen des Kommanditisten aus dessen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft verrechnet werden. Nach dem Formwechsel in eine GmbH, gäbe es aber keine Kommanditgesellschaft und keinen Kommanditisten mehr. Diese Rechtsstellung lebe auch nicht fiktiv fort. Verluste nach § 15a EStG können nicht mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden. Auch aus dem Verweis von § 12 Abs. 3 UmwStG auf § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG ergibt sich, dass verrechenbare Verluste nicht übergehen.
Möglich hingegen ist eine Verrechnung der noch bestehenden § 15a EStG Verluste mit einem Umwandlungs- oder Einbringungsgewinn, wenn bei der Umwandlung eine Bewertung oberhalb des Buchwerts erfolgt. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da die Umwandlung zum Buchwert erfolgte.