Der Referentenentwurf des BMF zum Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) stellt vor allem Maßnahmen zur Aktualisierung der Einkommensteuertarife, zur Anpassung steuerlicher Abzüge von Unterhaltsleistungen und zur gezielten Unterstützung und Entlastung von Familien vor. Es ist angedacht, dass durch die Maßnahmen die inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastung vermieden wird. Mit dem Referentenentwurf schließt das BMF an das kürzlich im August 2022 veröffentlichte Eckpunktpapier an.
Das BMF hat am 08.09.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) veröffentlicht. Das InflAusG beinhaltet Maßnahmen, die der kalten Progression, die im Zusammenhang mit der anhaltend hohen Inflation entsteht, entgegenwirken.
Mit dem Referentenentwurf schließt das BMF an das kürzlich veröffentlichte Eckpunktpapier im August 2022 an. Die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Anhebungen des Grundfreibetrags sollen der anhaltend hohen Inflation entgegenwirken und somit die Steuerzahler entlasten. Familien werden gezielt durch Anhebung des Kinderfreibetrags und Anhebung des Kindergelds unterstützt.
Von den Maßnahmen können rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürger:innen profitieren. Bewusst ausgenommen von diesen Maßnahmen sind besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift.
Das Gesetzt beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:
Höherer Grundfreibetrag
Es ist eine Anhebung des Grundfreibetrags (§ 32a EstG)
• im Jahr 2023 von EUR 10.347 auf EUR 10.632 (EUR 285) und
• im Jahr 2024 von EUR 10.632 auf EUR 10.932 (EUR 300) vorgesehen.
Die Rechtsverschiebung der sogenannten Tarifeckwerte bewirken, dass sich bei gleichbleibendem Gehalt, ein höherer Nettoverdienst ergibt.
bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
Reichensteuer (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Ab. 6 EStG) wird für jeden Elternteil
• rückwirkend zum 01.01.2022 von EUR 2.730 auf EUR 2.810,
• zum 01.01.2023 von EUR 2.810 auf EUR 2.880 und
• zum 01.01.2024 von EUR 2.880 auf EUR 2.994 angehoben.
Das Kindergeld (§ 66 EstG) wird dabei schrittweise wie folgt erhöht:
bisher | 2023 | 2024 | |
1. Kind | 219 | 237 | 233 |
2. Kind | 219 | 237 | 233 |
3. Kind | 225 | 237 | 233 |
ab 4. Kind | 250 | 250 | 250 |
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags
Vor dem Hintergrund des Anpassungsbedarf beim Grundfreibetrag für das Jahr 2022 resultiert ebenfalls eine nachträgliche Anpassung des Unterhalthöchstbetrags nach § 33a EStG. Dieser wird von EUR 9.987 auf EUR 10.347 angehoben, um bspw. mehr Kosten der Berufsausbildung oder ähnlich steuerlich geltend machen zu können.
In Anbetracht des Referentenentwurfs sind die wesentlichen Punkte des Eckpapiers vom August in das Inflationsausgleichsgesetz eingeflossen. Der vorliegende Referentenentwurf zum Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) ist ein wichtiges und richtiges steuerpolitische Signal. Das geplante Gesetz kann aber auch nur ein Baustein von mehreren sein, um die vielfältigen und weitreichenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Inflation für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Unternehmen, abzumildern.