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Nachhaltigkeits­reporting: Immaterielle Vermögenswerte

Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Teil 7

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU sieht vor, dass in der Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig Informationen über immaterielle Vermögenswerte aufzunehmen sind. Auf den ersten Blick scheint diese Anforderung einfach, jedoch kann sie weitreichende Änderungen und eine Ausweitung der Angabepflichten bedeuten.

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU weitreichend überarbeitet und es kommt nicht nur zu einer Vergrößerung des Kreises derer, die zum Sustainability Reporting verpflichtet sein werden, sondern auch zu einer Ausweitung der Berichtsinhalte.

Die derzeitigen Regelungen thematisieren die immateriellen Werte, die regelmäßig nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, nicht gesondert. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von immateriellen Werten für das Verständnis eines Unternehmens insgesamt werden in der überarbeiteten CSRD nunmehr die berichtspflichtigen Inhalte explizit um immaterielle Vermögenswerte einschließlich intellektuellem, humanem und sozialem Kapital erweitert.

Generell definiert die neue Richtlinie immaterielle Vermögenswerte als „nicht physische Ressourcen, die zur Wertschöpfung beitragen“. Damit werden die immateriellen Werte von materiellen und physischen Werten eines Unternehmens abgegrenzt. Eine klare Abgrenzung zu monetären Werten ist in dem Richtlinienentwurf nicht enthalten, dennoch ist davon auszugehen, dass die immateriellen Werte im Sinne der Nachhaltigkeitsberichterstattung keine monetären Werte beinhalten.

Nach der CSRD gelten bspw. folgende Werte als immaterielle Vermögenswerte:

  • intellektuelles Kapital,
  • Humankapital inklusive Entwicklung von Kompetenzen,
  • Sozialkapital,
  • Beziehungskapital,
  • Reputationskapital,
  • Marken und geistiges Eigentum,
  • immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung.

Die Auflistung zeigt, dass bezogen auf die Berichterstattung über das immaterielle Kapital eines Unternehmens der „Kapitalbegriff“ deutlich weiter gefasst wird, was zu einer erheblichen Ausweitung der zu berichtenden Inhalte führt. Im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten können sowohl quantitative als auch qualitative Informationen Gegenstand der Berichterstattung sein. Auch wenn die Bewertung der oben genannten Kapitalien die Praxis mitunter noch vor große Herausforderungen stellt, sollten die Unternehmen das notwendige Reporting als Chance nutzen, die Entwicklung, Leistung und Lage eines Unternehmens transparent darzustellen und somit auch (potenziellen) Anlegern die Bewertung von Investitionen zu erleichtern.

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