Am 22.09.2022 hat das BMF den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, die zum 01.10.2022 in Kraft treten soll, veröffentlicht. Hintergrund ist der im dritten Entlastungspaket enthaltene Beschluss, dass der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen vorübergehend (01.10.2022 bis 31.03.2024) gesenkt werden soll.
Das BMF hat am 22.09.2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, die zum 01.10.2022 in Kraft treten soll, veröffentlicht. In diesem Zusammenhang soll der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 gesenkt werden. Das Schreiben ist im Entwurf veröffentlicht worden, da das hierfür notwendige Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz erst noch verabschiedet werden muss.
Grund für die Umsatzsteuerermäßigung sind laut Bundesregierung die steigenden Energiepreise, die bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürgerinnen und Bürger seien. Weiter könnten die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, diese Entwicklung verstärken. Außerdem soll die Umsatzsteuerermäßigung einen Teil des Preisanstiegs, der durch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure (Gasumlage) erwartet wird, kompensieren.
In dem nun veröffentlichten Entwurf gibt das BMF Hinweise zu den Anwendungs- und Vereinfachungsregelungen des noch zu beschließenden Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist dabei ausschließlich auf Gaslieferungen über den Vertriebsweg Erdgasnetz anzuwenden. Die Art des Gases (z.B. Biogas oder Erdgas) ist jedoch nicht entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Darüber hinaus werden auch Lieferungen von Gas erfasst, das vom leistenden Unternehmer dem Erdgasnetz entnommen und sodann unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportiert wird. Gaslieferungen über andere Vertriebswege (wie z.B. Kartuschen) als das Erdgasnetz werden dagegen weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Grund hierfür ist laut Bundesregierung, dass nur Gas von der Gasumlage betroffen ist, welches über das Erdgasnetz vertrieben wird und die Umsatzsteuerermäßigung unter anderem zum Ziel hat, den zu erwartenden Preisanstieg von Gaslieferungen über das Erdgasnetz auszugleichen.
Weiter sind im BMF-Entwurf Ausführungen zu Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer enthalten. Diese betreffen unter anderem den Umgang mit Abschlagszahlungen und den Umgang mit einem zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette.
Die Reduktion der Umsatzsteuer auf 7 % ist aktuell befristet. Am 01.04.2024 soll der Umsatzsteuersatz dann wieder auf 19 % angehoben werden.