Am 27.10.2022 veröffentlichte der Versicherungsfachausschuss des IDW (VFA) anlässlich der derzeit wirtschaftlichen Entwicklungen einen fachlichen Hinweis bezüglich der handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB.
Im Zuge seiner Ausführungen zur handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen hat der VFA bestätigt, dass die Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2), die Diskussionsergebnisse der 149. Sitzung des VFA zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen und die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagenbestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen (Diskussionsergebnisse der 176. Sitzung) weiterhin anzuwenden sind.
Nach § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB sind für Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, vorausgesetzt es handelt sich um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen oder um sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere, die für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256 HGB (strenges Niederstwertprinzip) anzuwenden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kapitalanlagen dafür bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dann sind diese Kapitalanlagen nach den geltenden Vorschriften für das Anlagevermögen zu bewerten (gemildertes Niederstwertprinzip und Abschreibungswahlrecht bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung).
Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGH
Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei Kapitalanlagen, die dafür bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d.h. insbesondere Dauerhalteabsicht und -fähigkeit), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Allerdings können nach § 341b Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage (§ 253 Abs. 1 Nr. 3 HGB) muss die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung grundsätzlich gesondert getroffen werden.
Öffentlich gehandelte Aktien
Im Folgenden wird exemplarisch die Behandlung von öffentlich gehandelten Aktien veranschaulicht. Die Dauerhaftigkeit von Wertminderungen solcher Aktien kann grundsätzlich mit einem pauschalisierten Verfahren festgestellt werden, wenn es sich nicht um Beteiligungen handelt, für die IDW RS HFA 10 anzuwenden ist. In diesem pauschalierten Verfahren wird die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung anhand von Aufgreifkriterien beurteilt, bei dessen Erfüllung grundsätzlich eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgt.
Ein solches Kriterium ist erfüllt, wenn der Börsenkurs der Aktie in den dem Abschlussstichtag vorangegangenen sechs Monaten permanent um mehr als 20 % unter dem Buchwert liegt. Das Kriterium ist auch erfüllt, wenn der Börsenkurs länger als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert liegt und dabei der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse in den letzten zwölf Monaten mehr als 10 % unter dem Buchwert liegt.
Sollte die Aktie nachweislich nur vorübergehend wertgemindert sein und das Versicherungsunternehmen beabsichtigt, die Aktie bis zum Zeitpunkt der Werterholung zu halten, darf die außerplanmäßige Abschreibung ausnahmsweise unterlassen werden. Als Nachweis können hier fundierte Aussagen unabhängiger Analysten herangezogen werden, aber auch validierte Analyseverfahren, die auf Kursgewinnverhältnissen (KGV), Net Asset Values (NAV) oder sonstigen Analyseverfahren beruhen, sind möglich.
Im Rahmen der außerplanmäßigen Abschreibung ist die Aktie mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihr am Abschlussstichtag beizulegen ist. Dieser beizulegende Wert ist generell der Börsenkurs am Abschlussstichtag.
Darüber hinaus ergänzt der VFA weitere Konkretisierungen zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen. Diese Konkretisierungen beziehen sich auf verzinsliche Schuldtitel, Fonds, stille Lasten aus Erwerbsvorbereitungsgeschäften und den Umgang mit geplanten Verkäufen von Beständen, die dem Anlagevermögen gewidmet wurden.