Der IDW regt im Schreiben an das BMJ eine kurzfristige Änderung im Hinblick auf die einheitliche Verwendung eines 7-Jahres Durchschnittszinssatzes für sämtliche Rückstellungen an. Dies würde bedeuten, dass auch die Pensionsrückstellungen anstatt des 10-Jahres Durchschnittszinssatzes auch unter der Verwendung eines 7-Jahres Durchschnittszinssatzes bewertet würden.
Das IDW regt zum Zweck der Vermeidung von Überzeichnung der Risikolage, die sich aktuell aus den geltenden handelsrechtlichen Regelungen zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ergeben kann, eine kurzfristige Änderung des HGB und EGHGB an. Hintergrund stellt die wesentlich steigende Inflationsrate dar, die aktuell zu einer erhöhten Preis- oder Kostenschätzung bei der Bestimmung des Erfüllungsbetrags führt. Dieser ist bei der Bewertung der Pensionsrückstellung gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zugrunde zu legen. Eine daraus resultierende erhöhte Bewertung von Pensionsrückstellung führe zu einer Ergebnis- und Eigenkaptalbelastung in den betroffenen Unternehmensabschlüssen.
Diese Belastung sei zudem durch die in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB geltenden Regelungen, durch die Abzinsung der Rückstellung mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz – der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt – verstärkt. Es ist zwar mit steigender Inflation eine Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus beobachtbar, diese wird jedoch im Diskontierungszinssatzes nicht ausreichend reflektiert, wenn sich dieser aus einer Durchschnittsberechnung über zehn Jahre ergibt. Es führt dazu, dass der nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB anzuwendende Zinssatz voraussichtlich noch bis zum Abschlussstichtag zum 31.12.2024 weiter sinken wird. Mit der Konsequenz, dass der Bilanzwert der Pensionsrückstellung weiter ansteigt. Dies lässt demnach eine signifikante Überzeichnung der tatsächlichen Belastungssituation erwarten.
In seinem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das IDW eine kurzfristige Rückänderung von § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf die Fassung des BilMoG angeregt. Demnach würde das eine einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für alle Rückstellungen, demnach auch den Pensionsrückstellungen bedeuten. Darüber hinaus empfiehlt das IDW, eine solche Änderung des HGB mit einer Übergangsregelung im EGHGB anzustreben. Der Wechsel vom 10-Jahres-Durschnittszinssatz zum 7-Jahres-Durchschnittszinssatz sollte erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der 7-Jahres-Durchschnittszins oberhalb des 10-Jahres-Durchschnittszins liegt. Unter der Annahme eines unveränderten Marktzinsniveaus wird dies voraussichtlich laut der aktuellen Berechnung der Versicherungsmathematiker erst zum Abschlussstichtag 31.12.2024 eintreten.
Ungeachtet einer solchen kurzfristigen Gesetzesänderung ist mittelfristig die handelsrechtliche Abzinsungskonzeption neu auszurichten. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen, gilt es zusammenfassend darzustellen, dass die Inflation zu einem drastischen Anstieg des handelsrechtlichen Personalaufwands führt. Nach IFRS sowie US-GAAP hingegen sorgt der Zinsanstieg eher für eine Entlastung in der Rechnungslegung. Zum 30.09.2022 lag der Zins nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS/US-GAAP) für Mischbestände bei 3,85 % und damit ca. 2,55 Prozentpunkte über dem Niveau zum 31.12.2021. Dementsprechend dürfte sich – sollten sich die Verhältnisse bis zum Jahresende nicht grundlegend ändern – der Verpflichtungsumfang (DBO) spürbar verringern. Diese Entlastung ist nach IAS 19 zum 31.12.2022 erfolgsneutral im Eigenkapital als other comprehensive income (OCI) zu erfassen.