Das MoPeG stellt eine grundlegende Reform des Gesellschaftsrechts bei Personengesellschaften dar. Die Auswirkungen auf das Bilanzsteuerrecht sind jedoch rudimentär. Es bleibt bei den grundlegenden Prinzipien.
Auswirkungen des MoPeG auf das Bilanzsteuerrecht
Auch wenn die Änderungen durch das MoPeG einen nicht unerheblichen Eingriff in die gesellschaftsrechtliche Verfassung von Personengesellschaften darstellen, sind die Auswirkungen auf das Bilanzsteuerrecht von Personengesellschaften eher von nachrangiger Bedeutung. So bleibt es bezüglich zentraler Besonderheiten des Bilanzsteuerrechts bei Personengesellschaften bei den tradierten Grundprinzipien.
1. Gewinnermittlung
Das steuerliche Ergebnis einer Personengesellschaft wird weiterhin nach der Methode der zweistufigen Gewinnermittlung berechnet.
- Anpassung der Handelsbilanz um die besonderen steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (wie z.B. die degressive Abschreibung), um zur Steuerbilanz für das Gesamthandsvermögen zu gelangen (1. Stufe).
- Aufstellung der gesellschafterindividuellen Ergänzungsbilanzen, um diesbezügliche Korrekturen zum steuerlichen Gesamthandsvermögen vornehmen zu können (wie z.B. gesellschafterspezifische Abschreibungen aufgedeckter stiller Reserven nach Gesellschafterwechseln (auch 1. Stufe).
- Aufstellung der Sonderbilanzen, um dem Prinzip der korrespondierenden Bilanzierung folgend, Vergütungen und Betriebsausgaben aus der Vermögenssphäre der Gesellschafter zu erfassen (wie z.B. bei Gesellschafterdarlehen) (2. Stufe).
2. Beteiligungsbilanzierung
Auch nach Inkrafttreten des MoPeG wird es beim grundsätzlichen Unterschied zwischen der handels- und steuerbilanziellen Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften bleiben. Während in der Handelsbilanz das Anschaffungskostenprinzip angewandt wird, folgt die Steuerbilanz der sogenannten Spiegelbildmethode. Nach dem Anschaffungskostenprinzip entspricht der Beteiligungsbuchwert grundsätzlich dem Anschaffungspreis bzw. der erstmaligen Einlage, erhöht um weitere Einlagen oder Kapitalzuführungen, reduziert um außerplanmäßige Abschreibungen. In der Steuerbilanz verändert sich der Beteiligungsbuchwert synchron mit der Veränderung des steuerbilanziellen Kapitalanteils. Dies führt zunehmend zu Abweichungen zwischen dem Beteiligungsbuchwert an einer Personengesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz.
3. Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen stellen Wirtschaftsgüter und Verpflichtungen dar, welche zwar zivilrechtlich einem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzurechnen sind, wirtschaftlich und steuerrechtlich jedoch zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft selbst gezählt werden. An diesem rein steuerrechtlichem Instrumentarium ändert auch das MoPeG nichts. In Sonderbilanzen bzw. Sonder-Gewinn- und Verlustrechnungen werden beispielsweise folgende Geschäftsvorfälle abgebildet:
- Tätigkeits- oder Geschäftsführervergütungen für Gesellschafter,
- Darlehensausreichung zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung und Miete.
4. Ergänzungsbilanzen
Genauso wenig betroffen vom MoPeG werden Ergänzungsbilanzen sein, mit deren Hilfe gesellschafterindividuelle Anpassungen des Gesamthandsvermögens vorgenommen werden, wie z.B. bei unterschiedlichen Wertansätzen infolge von Gesellschafterwechseln oder gesellschafterspezifischer Inanspruchnahme der Regelungen des § 6b EStG.