Das InflAusG beinhaltet Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen. Mit dem InflAusG soll die mit der kalten Progression verbundene schleichende Steuererhöhung gedämpft werden. Inflationsbedingte Mehrbelastungen sollen durch die Maßnahmen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Für rund 48 Millionen Bürger:innen wird dadurch die Steuerlast gemindert und Familien werden dabei gezielt steuerlich unterstützt. Das jährliche gesamtstaatliche Entlastungs- bzw. Fördervolumen beläuft sich auf EUR 33,1 Mrd.
Der Bundesrat hat am 25.11.2022 den Regierungsentwurf des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichgesetz – InflAusG) verabschiedet. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz soll im Wesentlichen ungewollten, inflationsbedingten Steuerbelastungen entgegengewirkt werden. Die Maßnahmen des Inflationsausgleichsgesetzes sollen in zwei Entlastungsschritten vorgenommen werden – ab 2023 und ab 2024.
Das Inflationsausgleichgesetz schließt an den am 08.09.2022 veröffentlichten Referentenentwurf an. Der Referentenentwurf des BMF zum InflAusG stellt Maßnahmen zur Aktualisierung der Einkommensteuertarife, zur Anpassung steuerlicher Abzüge von Unterhaltsleistungen und zur gezielten Unterstützung und Entlastung von Familien vor. Die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Anhebungen des Grundfreibetrags sollen der anhaltend hohen Inflation entgegenwirken und somit die Steuerzahler entlasten. Familien sollen gezielt durch Anhebung des Kinderfreibetrags und Anhebung des Kindergelds unterstützt werden.
Von den Maßnahmen sind rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürger:innen betroffen. Bewusst ausgenommen von diesen Maßnahmen sind besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.
Das Bundeskabinett hat den vom BMF vorgelegten Entwurf für das Inflationsausgleichgesetz am 14.09.2022 verabschiedet und damit als entsprechenden Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. In der anschließenden Stellungnahme des Bundesrates vom 28.10.2022 waren, bezogen auf den Regierungsentwurf keine konkreten Forderungen oder Prüfbitten zu entnehmen. Lediglich eine Erhöhung des Kindergeldes nach § 66 EStG für das vierte Kind um EUR 12 war vorgesehen und wurde im Anschluss auch im Gesetz umgesetzt. Damit beträgt das Kindergeld nach § 66 EStG ab dem vierten Kind EUR 262.
Das Inflationsausgleichgesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Höherer Grundfreibetrag:
Es ist eine Anhebung des Grundfreibetrag (§ 32a EStG)
- im Jahr 2023 von EUR 10.347 auf EUR 10.632 (EUR 285) und
- im Jahr 2024 von EUR 10.632 auf EUR 10.932 (EUR 300) vorgesehen.
Die Rechtsverschiebung der sogenannten Tarifeckwerte bewirkt, dass sich bei gleichbleibendem Gehalt, ein höherer Nettoverdienst ergibt.
Bisher EUR | 2023 EUR | 2024 EUR | |
Eingangsteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42%) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
Reichensteuer (45%) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags:
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) wird für jeden Elternteil
- rückwirkend zum 01.01.2022 von EUR 2.730 auf EUR 2.810,
- zum 01.01.2023 von EUR 2.810 auf EUR 2.880 und
- zum 01.01.2024 von EUR 2.880 auf EUR 2.994 angehoben.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) wird dabei wie folgt erhöht:
Bisher EUR | ab 2023 EUR | |
1. Kind | 219 | 237 |
2. Kind | 219 | 237 |
3. Kind | 225 | 237 |
ab 4. Kind | 250 | 262* |
*Erhöhung um EUR 12 nach Empfehlung des Bundesrates.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises angepasst.
Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird angehoben, um ein Hineinwachsen in den Solidaritätszuschlag zu verhindern. Es sollen weiterhin rund 90 % der Steuerzahler vollständig vom sogenannten Soli entlastet bleiben.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft treten. Die Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag soll am 01.01.2024 in Kraft treten.