Für das Wirtschaftsjahr 2022 bzw. 2022/ 2023 ist verpflichtend bei der Erstellung der E-Bilanz die Taxonomie 6.5 anzuwenden. Gemäß der Taxonomie 6.5 ist für die Bilanzierung von Anteilen an Personengesellschaften verpflichtend die Spiegelbildmethode anzuwenden.
Das BMF hat mit Schreiben vom 14.04.2021 festgelegt, dass für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2022 bzw. 2022/2023 verpflichtend die Taxonomie 6.5 anzuwenden ist. Die Taxonomie 6.5 hält einige Neuerungen bereit (hierzu verweisen wir auch auf den Newsbeitrag vom 18.08.2021). Die Taxonomie schreibt unter anderem für die Bilanzierung und Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften die Spiegelbildmethode vor.
Die Spiegelbildmethode führt in der Bilanzierungspraxis vor allem deshalb öfters zu Schwierigkeiten, weil sie nur steuerbilanziell für die Bilanzierung von Anteilen an Personengesellschaften zur Anwendung kommt. Handelsrechtlich gilt das Anschaffungskostenprinzip. Beide Methoden weisen deutliche Unterschiede auf, was zu wesentlichen Abweichungen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzansatz führen kann.
Die Spiegelbildmethode zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Wertansatz für den Anteil an einer Personengesellschaft aus dem Wert des steuerlichen Kapitalanteils ableitet: Der Wert aus dem steuerlichen Kapitalanteil der Personengesellschaft wird in den Beteiligungsansatz beim Gesellschafter „gespiegelt“. Dabei ist auf den gesamten Kapitalanteil, also Gesamthandskapital, Ergänzungskapital und Sonderkapital abzustellen. Der steuerliche Beteiligungsansatz ist somit auch deutlich volatiler als in der Handelsbilanz.
Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Anschaffungskostenmethode für die Steuerbilanz wird von der steuerlichen Spiegelbildmethode überlagert. Während früher die Anwendung der Spiegelbildmethode auch für die Handelsbilanz diskutiert wurde, besteht zwischenzeitlich Konsens, dass in der Handelsbilanz ausschließlich die Anschaffungskostenmethode angewandt werden kann. Die primären Anschaffungskosten bestimmen hierbei den Wertansatz, der sich später vor allem durch weitere Kapitalmaßnahmen oder außerplanmäßige Abschreibungen verändern kann.
Steuerlich wird sich jede Änderung des steuerlichen Kapitalanteils im Beteiligungsbuchwert wiederfinden, dies sind z.B. steuerliche Jahresergebnisse (wenn nicht auf Privatkonten verbucht), sämtliche steuerlichen Bilanzierungsunterschiede, Sachverhalte, die in Sonderbilanzen abzubilden sind oder auch z.B. Abschreibungen auf in Ergänzungsbilanzen aktivierter Wirtschaftsgüter. Bereits aus diesen Beispielen ergibt sich, dass die Abweichungen zwischen steuerlichen und handelsrechtlichen Beteiligungsbuchwert erheblich sein können. Dies ist dann wiederrum in der Handelsbilanz bei der Abgrenzung der latenten Steuern zu beachten.