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Auswirkungen des Block­taggings strukturierter IFRS-Konzern­anhang­informationen

Am 24.11.2022 verabschiedete der HFA die Entwürfe der IDW Prüfungsstandards zur nichtfinanziellen (Konzern-) Berichtserstattung. Des Weiteren widmete sich der HFA mit den Auswirkungen des Blocktaggings strukturierter IFRS-Konzernanhanginformationen nach der ESEF-Verordnung auf das ESEF-Prüfungsurteil.

Der HFA verabschiedete am 24.11.2022 zwei Entwürfe, die sich mit der inhaltlichen Prüfung mit hinreichender sowie begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung beschäftigen (IDW EPS 990 bzw. 991 (11.2022)). Beide Berichte gelten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen. Ausgenommen sind Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2023 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Darüber hinaus beschäftigt sich der HFA mit den Auswirkungen des Blocktaggings (elektronische Auszeichnung der Anhanginformationen im iXBRL-Format) im Rahmen der „ESEF-VO“. Nach der „ESEF-VO“ ist ab dem Geschäftsjahr 2022 das sogenannte Blocktagging vorgeschrieben. Eine Einschränkung des ESEF-Prüfungsurteils ist aufgrund eines mangelhaften iXBRL-Taggings so lange nicht angemessen, bis eine derzeit bestehende Rechtsunsicherheit bei der Anwendung und Auslegung der ESEF-VO auf EU-Ebene ausgeräumt ist. Diese Unsicherheit ist auf die Artikel 4 und 6 der ESEF-VO (bzw. § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB) zurückzuführen, da sich daraus die Anforderung an die sinnvolle Maschinenlesbarkeit und der strukturierten Anhanginformationen nicht unzweifelhaft ablesen lässt. Sie muss aus dem Sinn und Zweck der ESEF-VO und ihren Erwägungsgründen abgeleitet werden. Diese Rechtsunsicherheit wird nach Auffassung der HFA für die ESEF-Konvertierung im Geschäftsjahr 2023 ausgeräumt sein.

Der Bestätigungsvermerk ist nach der Meinung des HFA um eine Beschreibung zu erweitern, die auf die inhärente Grenze der Prüfung bezüglich der Rechtsunsicherheit der Auslegung hinweist. Diese erweiterte Beschreibung soll die Adressaten des im Bestätigungsvermerk enthaltenen Vermerks des Abschlussprüfers auf die nicht mangelfrei erfolgte iXBRL-Auszeichnung strukturierter Anhanginformationen als auch auf die inhärente Grenze der Prüfung bezüglich der Rechtsunsicherheit der Anwendung und Auslegung der ESEF-VO durch den Emittenten aufmerksam machen. Der Bestätigungsvermerk ist in Einklang mit IDW PS 410 (06.2022), Tz. 16, i.V.m. ISAE 3000 (Revised), Tz. 69 Buchst. e um eine Beschreibung zu erweitern. Die HFA-Berichterstattung beinhaltet einen entsprechenden Formulierungsvorschlag auf Deutsch und Englisch.

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