News

Fristen für Umsatzsteuer- und Gewerbe­steuer­erklärungen bei Land- und Forstwirten

Bislang galten für die Abgabe von Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen von Land- und Forstwirten besondere Fristen. Diese begünstigenden Regelungen wurden nun abgeschafft.

Für Zwecke der Einkommensteuer haben Land- und Forstwirte ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, das nach § 4a Abs 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG regelmäßig den Zeitraum vom 1. Juli bis 20. Juni umfasst. Anders als bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufzuteilen, in denen der Gewinn erwirtschaftet worden ist. Dies führt dazu, dass die Einkünfte erst ermittelt werden können, wenn das Wirtschaftsjahr, das im „zu erklärenden“ Veranlagungszeitraum begonnen hat, beendet ist: Der 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Dieser Besonderheit wird mit den verlängerten Steuererklärungsfristen in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO Rechnung getragen: Die Frist endet nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

Streng genommen gilt diese verlängerte Frist jedoch nur für Steuererklärungsarten, für welche die oben beschriebene zeitanteilige Betrachtungsweise einschlägig ist. Dies sind die Einkommensteuer und die Gewinnermittlung. Für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gelten allerdings der Besteuerungszeitraum des allgemeinen Besteuerungsverfahrens und somit ausschließlich das Kalenderjahr. Daher sind Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für nicht beratene Steuerpflichtige) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Dies gilt selbstverständlich unabhängig von den im Übrigen derzeit verlängerten Steuererklärungsfristen.

Derzeit geltende Steuererklärungsfristen:

BesteuerungszeitraumBeratene Stpfl. (§ 149 Abs. 3 AO)Nicht beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
202031.08.202201.11.2021
202131.08.202331.10.2022
202231.07.202402.10.2023
202302.06.202502.09.2024
202430.04.202631.07.2025
202501.03.202731.07.2026
BesteuerungszeitraumBeratene Land- und Forstwirte
(§ 149Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
202031.01.202302.05.2022
202131.01.202402.05.2023
202231.12.202402.04.2024
202331.10.202528.02.2025
202430.09.202602.02.2026
202502.08.202701.02.2027

Bislang wurde von Seiten des Finanzamtes in Bayern bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr auch bei der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer vor Ablauf der verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erinnert bzw. keine Zwangsgeldandrohung oder Schätzungsandrohung durchgeführt.

Diese Vorgehensweise wurden nun auch in Bayern ab dem Veranlagungszeitraum 2021 an die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung angepasst, so dass nach Ablauf der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO noch nicht eingereichte Steuererklärungen als ausstehend behandelt werden können bzw. an deren Abgabe erinnert werden kann.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit

Rückstellung für Mitarbeiter­boni ohne Rechts­anspruch

Das FG Münster hat die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni anerkannt, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Das FG Münster hat mit Entscheidung vom 16.11.2022 die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni anerkannt, auch wenn im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Boni bestand. Die Revision ist nicht...
Advisory Tax Audit Valuation

Auswirkungen der Inflation auf Pensions­rückstellungen

Das Jahr 2022 war von historisch hohen Inflationsraten geprägt. Die Inflation hat hierbei wesentliche Auswirkungen auf die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, die zu weiteren Belastungen der bilanzierenden Unternehmen führen. Diese Auswirkungen sind unbedingt zu antizipieren und für den Jahresabschluss 2022 zu berücksichtigen. Steuerlich fallen die Effekte deutlich anders aus. Ebenso...
Tax

BMF-Schreiben vom 22.02.23 zur Gebäude-AfA nach kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauern

Mit seinem Schreiben vom 22.02.2023 erörtert das BMF Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA (Absetzung für Abnutzung) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Mit seinem Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108, entschied der Bundesfinanzhof, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des...
Advisory Tax

Neues BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur Gewährung von Forschungszulage

Das neue BMF-Schreiben vom 07.02.2023 ersetzt das bisherige vom 11.11.2021 und ist ab Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es konkretisiert verschiedene Einzelfragen in Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes (FZulG) und dessen Anwendung in der Praxis. Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur Gewährung von...