Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 wurde eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach § 3 Nr. 11c EStG steuer- und sozialabgabenfrei zahlen können. Zum Teil sind Arbeitgeber hierzu verpflichtet, z.B. wegen freiwilliger oder tariflicher Vereinbarungen. Zu der bilanziellen Abbildung von Verpflichtungen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien hat das IDW am 23.12.2022 Stellung genommen.
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1743) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen – sogenannte Inflationsausgleichsprämien – steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können. So bleiben nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von EUR 3.000“.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie, wann und in welcher Höhe etwaige zugesagte Inflationsausgleichsprämien bilanziell zu erfassen sind.
Das IDW hat mit Berichterstattung über die 270. Sitzung des FAB am 23.12.2022 zu der bilanziellen Behandlung von Verpflichtungen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien im IFRS- und HGB-Abschluss Stellung genommen. Explizit nimmt das IDW auch am Beispiel von zwei tariflichen Vereinbarungen („Chemie“ und „Metall“) Stellung. Anhand der Ausführungen lassen sich auch allgemeine Regeln für die bilanzielle Behandlung ableiten.
Mit Blick auf die Aufteilung des Betrags von bis zu EUR 3.000 auf zwei separate Prämienzahlungen, bspw. EUR 1.500 im Jahr 2023 und im Jahr 2024 stellt das IDW klar, dass beide Prämien, die teilweise jeweils an bestimmte Voraussetzungen, die zu bestimmten Zeitpunkten erfüllt sein müssen, gebunden sind, separat voneinander zu betrachten und zu behandeln sind.
Nach HGB ist der Aufwand grundsätzlich nach seiner wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit vor Auszahlung des Inflationsausgleichs beschäftigt sein muss, so kann hierin die wirtschaftliche Verursachung im Sinne einer Erdienung durch den Arbeitnehmer gesehen werden, sodass über diese Zeit der Aufwand pro rata temporis anzusammeln ist. In dem Fall, in dem die Verpflichtung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie erst nach dem Beginn der wirtschaftlichen Verursachung entsteht, kann auch zum Zeitpunkt des Verpflichtungseintritts mit der Aufwandserfassung begonnen werden. Inflationsausgleichsprämien, die zum Bilanzstichtag bereits vollständig erdient sind, sind als sonstige Verbindlichkeit zu erfassen, während solche, die noch nicht vollständig erdient sind, als Verbindlichkeitsrückstellung unter Berücksichtigung von Fluktuationswahrscheinlichkeiten zu erfassen sind. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Rückstellungsbewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Nach IFRS handelt es sich bei den Inflationsausgleichsprämien um kurzfristig fällige Leistungen im Sinne von IAS 19.8 ff. Auch in diesem Kontext erfolgt eine Periodisierung des Aufwands über die für eine Auszahlung erforderliche Dienstzeit, wobei – gleichermaßen wie nach HGB – eine Verteilung mit dem Verpflichtungsbeginn starten kann, wenn dieser vor dem maßgeblichen Beginn des relevanten Dienstzeitraums liegt.
Im Ergebnis lassen sich die Ausführungen des IDW auf die meisten Verpflichtungen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien anwenden. Allerdings ist die bilanzielle Beurteilung stets an den Einzelfall geknüpft, sodass keine allgemeingültigen Aussagen zur bilanziellen Erfassung zum Bilanzstichtag nach HGB und IFRS möglich sind. Insbesondere kommt es hierbei auf die Voraussetzungen für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sowie auf ihren Sinn und Zweck an.