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Compliance aktuell: Update zum Hinweis­geberschutz­gesetz (HinSchG)

Am 16.12.2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist im zweiten Quartal 2023 zu rechnen. Für viele Unternehmen besteht damit kurzfristig die Pflicht zur Umsetzung.

Bisher gab es schon mehrfach Versuche, die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung hätte jedoch bereits bis Dezember 2021 erfolgen müssen, ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU wurde bereits eingeleitet. Die Bundesregierung hatte demnach im Juli 2022 einen Gesetzesentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als Drucksache 20/3442 in den Bundestag eingebracht. Nach der ersten Lesung wurde der Gesetzesentwurf jedoch zunächst im Rechtsausschuss behandelt. Am 16.12.2022 hat der Bundestag das HinSchG nun gemäß der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/4909) beschlossen. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen und Regelungen des Gesetzesentwurfes in unserem Themenbeitrag.

Update 01/23:

Die nun beschlossene Fassung unterscheidet sich nur marginal vom Regierungsentwurf aus Juli 2022.

Folgende wesentliche Neuerungen haben sich unter anderem ergeben:

  • Hinweise auf verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten und Hinweise auf Verstöße gegen die Vorschriften des europäischen Digital Markets Act sind nun erfasst.
  • Interne wie externe Meldekanäle sind nach dem geänderten HinSchG jetzt ab 01.01.2025 verpflichtet, die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber bereitzustellen.
  • Für die Dokumentation der Meldung sieht § 11 Abs. 5 HinSchG nunmehr, um einen Gleichlauf mit der zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist zu schaffen, eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren vor.
  • Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 3 S. 1 HinSchG sollen die Verpflichteten Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Wie diese Anreize auszusehen haben, wird jedoch nicht dargelegt.
  • Für den Ersatz von Schäden, die keine Vermögensschäden sind, kann der Hinweisgeber zukünftig eine Entschädigung in Geld fordern. Hiermit wurde eine ausdrückliche gesetzliche Schadensersatzregelung im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB im HinSchG selbst geschaffen.

Es steht nun der Durchgang im Bundesrat an. Dieser wird für die nächste Plenarsitzung am 10.02.2023 erwartet. Wenn der Bundesrat zustimmt, ist mit einem Inkrafttreten im zweiten Quartal 2023 zu rechnen (drei Monate nach Verkündung). Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern gilt das Gesetz ab 17.12.2023, für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder besondere Unternehmen (z.B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Börsenträger) ab Inkrafttreten. Die Umsetzungsfrist ist damit kurz. Betroffene Unternehmen sollten sich schnellstmöglich mit den Anforderungen vertraut machen und eine Implementierung vorbereiten.

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