Das FG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung eine originäre gewerbliche Tätigkeit darstellt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ausschließt.
Sachverhalt
Dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22.06.2022 (2 K 2599/18 G) liegt folgender, vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin betrieb bis Herbst 1987 ein Autohaus in der Rechtsform einer KG, (ABC KG). Seit September 1987 war einzige persönlich haftende und zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin die ABC-GmbH. Dadurch wurde die ABC GmbH & Co. KG (Klägerin) gewerblich geprägt.
Ende 1987 veräußerte die ABC GmbH & Co. KG alle Wirtschaftsgüter des Autohauses an einen Dritten (D), behielt allerdings das Betriebsgrundstück samt dem aufstehenden Gebäudekomplex zurück. Dieses wurde dem D lediglich über einen langfristigen Mietvertrag zur Verfügung gestellt. Eine Betriebsaufgabe wurde von der Klägerin nicht erklärt. Der Gebäudekomplex wurde in den Streitjahren (2011 bis 2013) teilweise von D genutzt, die übrigen Räumlichkeiten waren an über 100 verschiedene Mieter vermietet oder standen leer. Neben ihrer Tätigkeit als Vermieterin, beauftragte die Klägerin auch Drittfirmen mit bspw. Kontroll- und Ordnungsdiensten auf dem Areal.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Streitjahre versagte das Finanzamt der Klägerin die weitere Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung, da die Vermietung teils zu eigengewerblichen Zwecken der Gesellschafter der ABC GmbH & Co. KG erfolgt sei und weil die Klägerin weitere Leistungen für die Mieter erbracht habe. Hiergegen klagte die ABC GmbH & Co. KG.
Urteil des FG Düsseldorf
Nach Ansicht des FG Düsseldorf wurde die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt, da eine Betriebsverpachtung an den D vorliege und die ABC GmbH & Co. KG daher weiterhin gewerblich tätig sei. Der für das Autohaus genutzte Teil des Grundstücks sowie der aufstehenden Gebäude sei die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses. Die Betriebsverpachtung stellt grundsätzlich keine gewerbesteuerlich begünstigte Vermögensverwaltung dar. Eine Betriebsverpachtung ende auch weder allein durch Zeitablauf noch gebe es eine zeitliche Höchstgrenze für die Betriebsunterbrechung.
Da das FG Düsseldorf bereits aufgrund der Betriebsverpachtung eine für die erweiterte Kürzung schädliche gewerbliche Tätigkeit erkannt hat, kam es auf die Frage, ob die Klägerin weitere „schädliche“ Nebenleistungen zu der Vermietung/Verpachtung erbracht hat, nicht an.
Das ergangene Urteil knüpft an frühere BFH-Rechtsprechung an, nach welcher die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung grundsätzlich keine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begünstigte Vermögensverwaltung darstellt. Bei einer Betriebsverpachtung werde nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern der lebende Organismus des Betriebs verwaltet und genutzt. In dem vor dem BFH verhandelten Fall wurden dazu neben dem Grundbesitz auch weitere Wirtschaftsgüter des Betriebs überlassen. Durch die Verpachtung werde der Gewerbebetrieb in anderer Form fortgeführt, weshalb sich die bisherige Einkünftequalifikation – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – nicht ändere (vgl. BFH vom 14.6.2005, VIII R 3/03, BStBl. II 2005, 778).
Dass die ABC GmbH & Co. KG aufgrund ihrer gewerblichen Prägung eine steuerlich wirksame Betriebsaufgabe nicht hätte erklären können, erkennt das FG Düsseldorf dabei an, allerdings stehe das fehlende Verpächterwahlrecht der Annahme einer Betriebsverpachtung nicht entgegen.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die engen Grenzen, in denen die erweiterte Grundstückskürzung gewährt wird. Das FG Düsseldorf geht in dem aktuellen Urteil davon aus, dass selbst eine Betriebsverpachtung schädlich ist, wenn die einzige verpachtete Betriebsgrundlage ein Grundstück ist. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der BFH diese sehr enge Sichtweise teilt. Möglichkeit zur höchstrichterlichen Stellungnahme ergibt sich nicht nur in der anhängigen Revision zu dem Urteil des FG Düsseldorf (BFH IV R 19/22), sondern auch in einer Revision zu einer Entscheidung des FG Münster vom 06.12.2019 (14 K 3999/16 G; anhängig BFH IV R 5/21). In dem Fall des FG Münster wurden im Unterschied zum hier besprochen Fall allerdings auch Betriebsvorrichtungen mit überlassen.