Das neue BMF-Schreiben vom 07.02.2023 ersetzt das bisherige vom 11.11.2021 und ist ab Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es konkretisiert verschiedene Einzelfragen in Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes (FZulG) und dessen Anwendung in der Praxis.
Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur Gewährung von Forschungszulage konkretisiert anwenderfreundlich, zum Teil anhand von Beispielsfällen und konkreten Zahlenbeispielen, wie bestimmte Regelungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zu interpretieren sind. Damit gibt das BMF-Schreiben wichtige Hinweise zur Auslegung und Anwendung des FZulG im Zusammenhang mit der Gewährung von Forschungszulagen (FZul). Das aktuelle BMF-Schreiben gliedert sich in die vier Teile „materiell-rechtliche Vorschriften“, „verfahrensrechtliche Vorschriften“, „ertragsteuerliche Behandlung der FZul“ und „Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG“.
Untenstehend die wesentlichen materiell-rechtlichen Vorschriften, die es ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden gilt:
- Bei Treuhand Kommanditgesellschaften ist lediglich der steuerpflichtige Komplementär anspruchsberechtigt (Rn. 17a).
- Hinsichtlich der Rechtsnachfolge (Rn. 18 ff.) konkretisiert das BMF-Schreiben, dass obwohl ein Formwechsel grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 Abs. 1 AO führt, in diesen Fällen § 45a Abs. 1 AO dennoch sinngemäß anzuwenden ist.
- Rn. 50 grenzt mit Hilfe von Fallkonstellationen ab, in welchen Fällen trotz Vorliegen eines Werkvertrags dennoch eine Auftragsforschung vorliegen kann.
- Es wird veranschaulicht, wie die Ermittlung von förderfähigen Lohnaufwendungen zu erfolgen hat (Rn. 113a) und in welchen Fällen ein Festsetzungsbescheid von FZul für verbundene Unternehmen selbst nach Bestandskräftigkeit noch geändert werden kann (177a).
- Rein vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen, die horizontal miteinander verbunden sind und dessen Beteiligungsunternehmen sich untereinander nicht koordinieren können, sind nicht (mehr) als verbundene Unternehmen gemäß § 3 Abs. 6 FZulG anzusehen (Rn. 184a).
- Beihilferechtlich wird vor allem der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeit“ gemäß Art. 2 Nr. 8 AGVO für Konzernunternehmen konkretisiert (Rn. 295a und 295b).
Das BMF-Schreiben liefert mit seinen zahlreichen Beispielfällen und Zahlenbeispielen wichtige Hinweise für die Praxis aus Sicht der Finanzverwaltung. Es trägt damit dazu bei, das FZulG richtig verstehen und anzuwenden zu können, um die Möglichkeiten der Beantragung von FZul im Vorfeld zutreffend einzuschätzen. Für die Antragsteller und deren Berater lassen sich anhand des aktuellen BMF-Schreibens damit viele praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung der FZul im Vorfeld besser beurteilen.