Der Hauptfachausschuss (HFA) hat am 17.02.2023 den Entwurf zur Aktualisierung des IDW Prüfungsstandards in Sachen Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG gemäß IDW PS 870 (08.2021) verabschiedet. Das Ziel der Aktualisierung von IDW EPS 870 (02.2023) ist die Vereinheitlichung mit Begrifflichkeiten der neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung.
Der Entwurf IDW EPS 870 (02.2023) sieht wesentliche Änderungen gegenüber IDW PS 870 (08.2021) aufgrund der Vereinheitlichung mit Begrifflichkeiten der neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vor. Hierbei werden in dem Entwurf IDW EPS 870 (02.2023) in Anlehnung an IDW PS 400 n.F. (10.2021) die zwei folgenden Begriffe ersetzt:
- „frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern“ anstelle von „frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen“ und
- „Nutzer“ anstelle von „Adressat“
Darüber hinaus wurde die Definition für „dolose Handlung“ aufgenommen und eine Anpassung des Anwendungszeitpunkts vollzogen. Für die Prüfung von Vergütungsberichten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, gilt der IDW EPS 870 (02.2023). Des Weiteren ist für die Prüfung von Vergütungsberichten für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig.
Außerdem ist in der Zukunft bei Anwendung des IDW QMS 1 im Vermerk auf diesen Standard – und nicht mehr auf IDW QS 1 – zu verweisen. Der Entwurf EPS 870 (02.2023) ist auf der Website des IDW unter der Rubrik „Verlautbarungen“ veröffentlicht. Bis zum 31.05.2023 kann zu diesem Stellung genommen werden.