Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.03.2023 im Rahmen eines Beitrags im BafinJournal zu NFTs (Non-Fungible-Tokens) Stellung genommen. Im Ergebnis kommt es für die aufsichtsrechtliche Einordnung von NFTs auf den jeweiligen Einzelfall an.
Die weltweiten Bemühungen zur Regulierung der Branche für digitale Vermögenswerte haben sich in der letzten Zeit deutlich verstärkt. In Deutschland hat die BaFin ebenfalls Leitlinien zur regulatorischen Behandlung von Kryptowährungen (unter anderem auch zu Coin Offerings, Security Token Offerings sowie dezentralen Apps) herausgegeben. Dies beinhaltete auch Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Nunmehr hat die BaFin einen weiteren Schritt unternommen, um auch im derzeit teilweise noch besehenden Graubereich der NFTs für mehr Klarheit zu sorgen.
Was ist ein NFT?
Ein NFT (Non-Fungible-Token) ist eine Art von digitaler Wertmarke, die auf einer Blockchain-Plattform erstellt und gehandelt wird. Hierdurch können einzigartige digitale Assets oder Objekte abgebildet werden. NFTs sind einzigartig und nicht austauschbar, da jeder Token eine eindeutige Identität an einem bestimmten digitalen Objekt oder Asset wie z.B. einem Kunstwerk darstellt. Die Verwendung von NFTs hat in letzter Zeit insbesondere in der Kunstwelt und in der Unterhaltungsbranche an Popularität gewonnen, da sie Künstlern und Kreativen eine Möglichkeit bieten, ihre digitalen Werke zu monetarisieren.
Die derzeitige Einordnung der BaFin
Keine Wertpapiere
Die Bafin hat nunmehr ihre derzeitige Einschätzung zu NFTs mitgeteilt. Demnach werden NFTs derzeit nicht generell als Wertpapiere eingestuft. NFTs fallen zurzeit nicht unter den aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriff, weil diese
- derzeit keine verkörperten wertpapierähnlichen Rechte abbilden,
- derzeit keine Standardisierung und damit Handelbarkeit im Sinne des aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriffs aufweisen, weil NFTs oft mit individuellen Rechten und Inhalten ausgestaltet sind.
Gleichwohl wird die BaFin jeweils – aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten – im Einzelfall darüber befinden, ob NFTs nicht dennoch als Wertpapier zu klassifizieren sind. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn beispielsweise eine größere Anzahl von NFT die gleichen Rückzahlungs- und Zinsansprüche verkörpern.
Eventuell: Vermögenanlage und Erlaubnispflichten
Je nach konkreter Ausgestaltung könnte jedoch im Einzelfall die Einordung als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagegesetzes erfolgen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn im Rahmen des NFTs ein festes Ausschüttungsversprechen enthalten ist.
Auch hinsichtlich etwaiger Erlaubnispflichten stellt die BaFin auf den konkreten Einzelfall ab. Maßgeblich ist hierfür, welche Rechte ein Emittent mit den NFT verknüpft und wie diese Rechte nach der Emission genutzt werden können. In diesem Zusammenhang hält die Bafin jedoch fest, dass der
„bloße Umstand, dass Nutzer mit einem NFT spekulieren, also über den An- und späteren Verkauf einen Gewinn realisieren können, nicht ausreicht, um bei der betroffenen NFT-Kategorie objektiv von einem Anlagezweck ausgehen zu können“.
Sofern weitere Umstände hinzukommen, kann im Einzelfall jedoch eine Einordung unter anderem als „Kryptowert“ in Betracht kommen.
Geldwäsche
Die BaFin gibt weiter zu bedenken, dass aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von NFTs auch ein Risiko im Bereich der Geldwäsche besteht. Dabei weist die BaFin aber auch selbst darauf hin, dass NFTs für die Geldwäscheaufsicht nur dann von Relevanz sind, wenn diese Gegenstand von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesensgesetzes sind. In diesem Fall müssen sämtliche Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz eingehalten werden.
Fazit
Im Ergebnis kommt es in mehrere Hinsichten auf die konkrete Ausgestaltung des NFTs im Einzelfall an. Herausgeber von NFTs sollten sich daher im Vorfeld gründlich informieren, ob und ggfs. welche weiteren Vorgaben bei dem konkreten Projekt zu beachten sind.