Mit Wirkung für alle Geschäftsjahre, die am 01.01.2023 oder danach beginnen, hat der IFA die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung, IDW RS IFA 3, verabschiedet. Damit ist eine klarere Abgrenzung zwischen Immobilien des Anlagevermögens von denen des Umlaufvermögens möglich.
Die aktuelle IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung wurde am 05.04.2023 verabschiedet. Sie regelt den Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3). Damit werden auch die bereits durch den IFA veröffentlichten Stellungnahmen zur Rechnungslegung IDW RS IFA 2 (Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz) und IDW RS HFA 31 n.F. (Aktivierung von Herstellungskosten) ergänzt.
Hauptgegenstand des IDW RS IFA 3 sind die Grundsätze zum Ausweis und zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Entsprechend sind diese Grundsätze auch auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss anzuwenden.
Darüber hinaus nimmt IDW RS HFA 3 Stellung zum Ausweis verschiedener Kosten. Darunter zählen beispielsweise die sogenannten Bauvorbereitungskosten, als auch solche Kosten, die im Zuge von Erstellung, umfassender Sanierung/Erneuerung bzw. Modernisierung von Anlagen angefallen sind.
Weiterhin werden durch die Stellungnahme IDW RS IFA 3 Zweifel im Hinblick auf Ausweisfragen im Zuge von Immobilienveräußerungen ausgeräumt. Immobilien im Sinnes des IDW RS IFA 3 umfassen nicht nur Grund und Boden bzw. das grundstücksgleiche Recht, sondern auch darauf errichtete bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude. Die Stellungnahme betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien. Abschließend bleibt zu erwähnen, dass eine gesonderte Darstellung für Abweichungen besteht, die sich aus der Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen ergibt. Die Regelungen und Grundsätze der Stellungnahme wurden in Ausgabe 4/2023 der IDW Life veröffentlicht und gelten für Abschlüsse über Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.