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Gleich lautende Erlasse der Länder zum geänderten BewG

Änderung des BewG durch das JStG 2022: gleich lautende Ländererlasse zur steuerlichen Immobilienbewertung

Mit dem JStG 2022 wurde im BewG insbesondere das dort enthaltene Ertrags- und Sachwertverfahren neu geregelt und an die geänderte ImmoWertV angepasst. Zu den neuen Regelungen im betroffenen sechsten Abschnitt des zweiten Teil des BewG nahmen die Länder mit gleich lautenden Erlassen am 20.03.2023 Stellung. Die neuen gesetzlichen Vorschriften zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken gelten grundsätzlich für Bewertungsstichtage nach dem 01.01.2023, sodass die gleich lautenden Erlasse der Länder bereits unmittelbar zu berücksichtigen sind.

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wurde mit der Fassung vom 14.07.2021 neu geregelt. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde das im Bewertungsgesetz (BewG) geregelte Ertrags- und Sachwertverfahren, die insbesondere zur Bewertung von bebauten Grundstücken für Fälle des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) herangezogen werden, an die neue ImmoWertV angepasst. Dies führt neben einigen Klarstellungen auch zu inhaltlichen Änderungen. Dies nahmen die Länder zum Anlass für gleich lautende Erlasse, die diverse Paragrafen des BewG umfassen und an entsprechenden Stellen die Erbschaftsteuerrichtlinie (ErbStR) aktualisieren sowie mit diversen Beispielen versehen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere auch gesetzliche Neuregelungen, wie z.B. die eingeführte Modellkonformität (§ 177 BewG) oder der neue Regionalfaktor (§ 190 BewG), adressiert.

Die gleich lautenden Erlasse betreffen insgesamt die folgenden Paragrafen des BewG:

  • Bewertungsmaßstab (§ 177 BewG)
  • Grundstücksarten (§ 181 BewG)
  • Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG)
  • Allgemeine Grundsätze des Ertragswertverfahrens (§ 184 BewG)
  • Restnutzungsdauer (§ 185 BewG)
  • Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG)
  • Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG)
  • Allgemeine Grundsätze des Sachwertverfahrens (§ 189 BewG)
  • Durchschnittliche Herstellungskosten (§ 190 BewG)
  • Wertzahlen (§ 191 BewG)
  • Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)
  • Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG)
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG)

Die neuen gesetzlichen Vorschriften zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken gelten grundsätzlich für Bewertungsstichtage nach dem 01.01.2023, sodass die gleich lautenden Erlasse der Länder bereits unmittelbar zu berücksichtigen sind.

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