Mit Beschluss vom 21.02.2023 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Anwendung des Börsenkurses für die Bestimmung einer angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG und des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geäußert. Dem BGH folgend ist das Vorliegen aussagekräftiger Börsenkurse ein angemessener Maßstab zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung sowie zur Bestimmung eines angemessenen festen Ausgleichs.
Mit Beschluss vom 21.02.2023 hat sich der BGH (Az.: II ZB 12/21) zu der Geeignetheit der Anwendung des Börsenkurses zur Bestimmung einer Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG und des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geäußert.
Dem vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall liegt ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Beherrschungsvertrag zugrunde. Dem BGH folgend kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG könne dazu die Wertrelation zwischen den beiden Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.
Nach Auffassung des BGH ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, wohingegen die Frage, welche der Bewertungsmethoden im Einzelfall den Wert der Unternehmensbeteiligung zutreffend abbildet, Teil der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts ist und sich nach der wirtschafts- oder betriebswissenschaftlichen Bewertungstheorie und Praxis beurteilt.
Die Abfindung der außenstehenden Aktionäre müsse im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz den vollen Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ersetzen. Eine marktorientierte Bewertung einer Unternehmensbeteiligung auf Grundlage des Börsenkurses des Unternehmens stehe, genauso wie die Schätzung auf Grundlage der Ertragswertmethode, des DCF-Verfahrens und ausnahmsweise des Liquidationswerts, als Methode mit Art. 14 GG in Einklang. Eine Methode scheide nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet sei, den „wahren“ Wert abzubilden.
Nur wenn im konkreten Fall von der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer nicht ausgegangen werden könne, sodass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, könne der Anteilswert nicht unter Rückgriff auf den Börsenkurs ermittelt werden.