Entsprechend der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung entfällt bei einer eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblichen Gesellschaft die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum, wenn die Gesellschaft ihre letzte Immobilie unterjährig veräußert. Das FG Münster (27.10.2022, 10 K 3572/18 G) hat diese Auslegung zumindest in Teilen relativiert: Verfügt das Unternehmen nach der Veräußerung des letzten Grundstücks nur noch über ertraglose Forderungen, sei dies unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung.
Sachverhalt
Die klagende GmbH war in der Immobilienbranche tätig und hielt im Streitjahr 2016 als einzigen verbliebenen wesentlichen Vermögensgegenstand ein Grundstück. Das mit notariellem Kaufvertrag vom 24.11.2015 erworbene Objekt bestand aus mehreren Eigentumswohnungen sowie Teileigentumseinheiten. In der Bilanz zum 31.12.2015 wurde das Grundstück von der Klägerin im Umlaufvermögen ausgewiesen (eine langfristige Vermietungsabsicht wurde dennoch nicht angezweifelt). Neben dem Objekt unterhielt die GmbH als weitere Aktiva zwei unverzinste Bankkonten. Das auf diesen vorhandene Guthaben diente ausschließlich der laufenden Geschäftsführung und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Mietern.
Mit Kaufvertrag vom 07.11.2016 veräußerte die Klägerin dieses Grundstück. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sollte laut Notarvertrag mit der Kaufpreiszahlung „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Tatsächlich wurde der Kaufpreis bereits am 15.12.2016 an die GmbH gezahlt. Durch die Veräußerung erzielte die Klägerin im Jahr 2016 einen Jahresüberschuss und einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (ermittelt nach § 7 GewStG). Das Finanzamt gewährte der Klägerin die für den Erhebungszeitraum 2016 beantragte erweiterteGrundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG) nicht und stellt auf Basis des Gewinns aus Gewerbebetrieb einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Das Finanzamt legte seiner Entscheidung unter anderem die Auffassung zu Grunde, dass der Geschäftszweck der Klägerin über den gesamten Erhebungszeitraum betrachtet, nicht ausschließlich die Verwaltung von Grundvermögen gewesen sei.
Urteil des FG
Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 27.10.2022 (10 K 3572/18 G) die Meinung des Finanzamts zurückgewiesen. Die GmbH habe sowohl in qualitativer, quantitativer wie auch zeitlicher Hinsicht ausschließlich der Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz betrieben.
Das FG führt – unter Rückgriff auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH und der darauf basierenden Verwaltungsmeinung – aus, dass die Veräußerung des letzten Grundstücks vor Ende des Erhebungszeitraums dann schädlich sein kann, wenn dadurch im Erhebungszeitraum nicht ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Das gelte laut Rechtsprechung des BFH insbesondere auch dann, wenn das Unternehmen nach der Veräußerung des letzten Grundstücks eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Diese Tätigkeit erfolge dann nämlich nicht – wie nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässig – neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sondern zeitlich nach dieser.
Im vorliegenden Fall verfügte die Klägerin allerdings lediglich über zwei unverzinsliche Forderungen in Form von Bankkonten. Das Halten dieser unverzinslichen Bankkonten sei nach Ansicht des FG Münster allerdings keine einkünfteerzielende Tätigkeit und damit nicht als schädlich anzusehen.
Fazit
Die aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßende Entscheidung des FG Münster relativiert die strenge Auslegung des Gesetzestextes des BFH sowie der Verwaltung hinsichtlich der Ausschließlichkeit der Verwaltung von eigenem Grundbesitz über den gesamten Erhebungszeitraum hinweg als Voraussetzung für die erweiterte Kürzung zumindest etwas. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren der praxisnahen Auslegung des FG folgt (Az. BFH: III R 1/23).
Bis dahin sei Steuerpflichtigen weiterhin geraten das letzte Grundstück in der „letzten logischen Sekunde“ vor Ablauf des Erhebungszeitraums zu verkaufen. Dies wurde vom BFH bereits als unschädlich für die erweiterte Kürzung angesehen. Kann oder soll das Grundstück – z.B. aus operativen Gründen – nicht erst zum Ende des Erhebungszeitraums verkauft werden, kann die entsprechende Abkürzung des Erhebungszeitraums eine geeignete Gestaltungsoption darstellen.