Das IDW hat in einem Schreiben vom 31. März 2023 Stellung zum Entwurf des Bayerischen Stiftungsgesetzes 2023 genommen.
Zur Entlastung der Stiftungsbehörden soll nach Art. 14 Abs. 2 des neuen Entwurfs des Bayerischen Stiftungsgesetzes die Prüfung der Rechnungslegung einer Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Das IDW geht davon aus, dass diese Soll-Vorschrift sich ausschließlich auf Stiftungen bezieht, die über ein kleines oder besonders homogenes Vermögen verfügen, und nicht für Stiftungen mit größerem oder komplexem Vermögen. Da dies aus dem Wortlaut des Entwurfes nicht explizit hervorgeht, schlägt das IDW eine entsprechende Anpassung von Satz 2 vor.
Das IDW begrüßt zudem die Ergänzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 2, welcher beschreibt, dass die Erhaltung des Grundstockvermögens auch durch den Erhalt eines bilanziellen Kapitalbetrags nachgewiesen werden kann.
Letztlich besteht nach der Neuregelung des § 83c Abs. 1 BGB freie Wahl zwischen realer und nominaler Kapitalerhaltung. Diese Regelung entstand vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase bis 2021, um mehr Flexibilität der Stiftung beim Kapitalerhalt zu erlauben. Jedoch führt eine nominale Kapitalerhaltung in Anbetracht der Preissteigerungen seit 2022 zu einer Substanzschmälerung der Stiftung, weshalb das IDW anregt, in der Begründung zu Art. 18 Abs. 3 auf die Vorteilhaftigkeit einer realen Kapitalerhaltung zur Erhaltung der dauerhaften Ertragskraft der Stiftung hinzuweisen.