Ende November 2022 hat das EFRAG Sustainability Reporting Board den damaligen Entwurfsstand der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission übergeben. Am 09.06.2023 hat nun die EU-Kommission – nach Auswertung diverser eingegangener Stellungnahmen – die Überarbeitung abgeschlossen und den Entwurf eines delegierten Rechtsakts für die ESRS veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen hierzu endet kurzfristig bereits am 07.07.2023.
Mit der CSRD werden die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen auch dazu verpflichtet, ihre Berichterstattung nach den europäischen Berichtsstandards – den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – vorzunehmen. Diese werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, d.h. einem Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, durch die Europäische Kommission erlassen. Am 09.06.2023 hat die EU-Kommission den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts veröffentlicht, der aus einer delegierten Verordnung mit dem sogenannten Explanatory Memorandum sowie zwei Anhängen besteht. Anhang 1 enthält die im Vergleich zu November 2022 überarbeiteten Entwürfe der zwölf Reporting-Standards (sogenanntes Set 1), Anhang 2 ein Abkürzungsverzeichnis und Glossar.
Nach eigener Prüfung der Standardentwürfe und Auswertung der hierzu eingegangenen Sachverständigenstellungnahmen hat die EU-Kommission einige Änderungen erarbeitet und stellt diese nun zur Diskussion. Damit wird – vor dem Hintergrund der großen Komplexität der Berichtsstandards – unter anderem das Ziel verfolgt, die Verhältnismäßigkeit der Berichtsanforderungen zu wahren und zugleich den betroffenen Unternehmen die Anwendung der Vorgaben Regelungen zu erleichtern.
Zentraler Unterschied ist, dass nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig – mit Ausnahme des Cross-Cutting-Standards ESRS 2 (General Disclosures) – alle Angabepflichten unter einem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen sollen. Dies würde in den Fällen zu einer (deutlichen) Reduzierung des Berichtsumfangs führen, in denen ursprünglich als Pflichtangabe vorgesehene Inhalte nach der doppelten Materialitätsanalyse nicht als wesentlich für die Berichterstattung qualifiziert sind. Zugleich wird die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse damit noch weiter gestärkt.
Außerdem soll eine Vielzahl von ursprünglich verpflichtend vorgesehenen Angaben zu freiwilligen Angaben werden. Darüber hinaus werden bei einzelnen Angaben weitere inhaltliche Erleichterungen vorgeschlagen. Zudem sollen für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern die Übergangszeiträume betreffend einzelner Angaben erweitert werden. Zahlreiche weitere Modifikationen sollen ebenfalls zur Zielerreichung – der Wahrung der Verhältnismäßigkeit – beitragen.
Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission damit beauftragt, Leitlinien zur Anwendung der ESRS auszuarbeiten. Diese sind für Set 1 der Standards noch in Arbeit. Die Kommentierungsfrist zu dem vorliegenden Entwurf des delegierten Rechtsakts endet kurzfristig bereits am 07.07.2023. Mit der Annahme der endgültigen delegierten Rechtsakte wird noch im Juli 2023 gerechnet.