In der 6. Ausgabe 2023 hat sich IDW Life mit der praktischen Bilanzierungsfrage der Aktivierung eines Wettbewerbsverbots als immaterieller Vermögensgegenstand beschäftigt. Dabei stellt sich auch die Frage, wann möglichweise Drohverlustrückstellungen zu passivieren sind.
Leistet ein auf Einhaltung eines Wettbewerbsverbots Berechtigter zu diesem Zweck ein Entgelt, stellt sich die Frage, ob in diesem Fall eine Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand zu erfolgen hat oder ob das Entgelt laufender Aufwand der Periode darstellt. Weiter ist zu beurteilen, ob wegen Unausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung Drohverlustrückstellungen eines schwebenden Geschäfts abzugrenzen sind.
Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand
Im Grundsatz handelt es sich bei einem Wettbewerbsverbot um einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand im Sinne eines entgeltlich erworbenen ähnlichen Rechts. Eine zumindest abstrakte Einzelverwertbarkeit kann angenommen werden. Bei einem wiederkehrenden Entgelt ist eher von einer laufenden Gegenleistung für die fortlaufende Inanspruchnahme des Wettbewerbsverzichts auszugehen. In diesem Fall stellt das Entgelt den laufenden Aufwand der Periode dar. Erst mit einem entgeltlichen Erwerb bestehender schwebender Verträge würde die Werthaltigkeit des Wettbewerbsverbots am Markt bestätigt. Eine Befristung der Entgeltzahlung bleibt ohne Auswirkung auf die bilanzielle Beurteilung.
Passivierung einer Drohverlustrückstellung
Der Anspruchsberechtigte hat die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte zu berücksichtigen. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist dann anzusetzen, wenn der erzielte Beitrag aus der Einhaltung des Wettbewerbsverbots als geringer einzuschätzen ist als das Entgelt, welches dafür aufgewandt wird. Kann der Beitrag zum Unternehmenserfolg nicht verlässlich geschätzt werden, so kommt eine Rückstellung nur bei fehlender Nutzungs- oder Verwertungsmöglichkeit des Wettbewerbsverbots in Betracht.
Eine Verbindlichkeitsrückstellung kommt im Regelfall nicht in Betracht, da grundsätzlich nicht von einem Erfüllungsrückstand auszugehen ist.