Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.07.2023 den Referentenentwurf für das sog. “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” (kurz Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Mit dem rund 50 Einzelmaßnahmen umfassenden Gesetz will das BMF Unternehmen stärken.
Der vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentliche “Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)” mit Bearbeitungsstand vom 14.07.2023 enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die für mehr Wachstum der deutschen Wirtschaft sorgen sollen. Dies soll über eine Verbesserung der Liquiditätssituation der Unternehmen sowie über Impulse zu Investitionen und Innovation in neue Technologien gelingen. Des Weiteren umfasst das Wachstumschancengesetz auch Maßnahmen zum Bürokratieabbau wie auch zur Förderung der Steuerfairness.
1. Verbesserung der Liquidität und Förderung von Investitionen
Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Liquidität sollen Verbesserungen beim Verlustabzug bringen. Konkret geplant ist die Erweiterung des Verlustrücktrags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf drei Jahre sowie die dauerhafte Beibehaltung des Höchstbetrags von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Des Weiteren sollen – unter Einbezug auch der gewerbesteuerlichen Regelung – von 2024 bis 2027 die Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung ausgesetzt werden und ab 2028 eine Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung erfolgen.
Ebenso liquiditätsfördernd sind geplante Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen, die sogenannten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) und den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten. Die Betragsgrenze für GWG soll von EUR 800 auf EUR 1.000 steigen und die für Sammelposten von EUR 1.000 auf EUR 5.000. Des Weiteren soll die Auflösungsdauer der Sammelposten für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, von fünf auf drei Jahre gesenkt werden.
Um insbesondere „grüne“ Investitionen zu fördern ist die Einführung einer gewinnunabhängigen steuerlichen Investitionsprämie in Ergänzung zu den bestehenden Projektförderungen für begünstigte Klimaschutz-Investitionen im Sinne von Energieeffizienz-Investitionen in Höhe von 15 % der begünstigten Aufwendungen vorgesehen. Konkret gefördert werden sollen Investitionen in (i) neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie (ii) in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass die Investitionen in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Da die Bemessungsgrundlage auf EUR 200 Mio. begrenzt wird, beträgt die Investitionsprämie im Förderzeitraum insgesamt höchstens EUR 30 Mio. Begünstigt werden ausschließlich Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes und vor dem 01.01.2028 begonnen und abgeschlossen hat oder nach dem 31.12.2027 abschließt, soweit vor dem 01.01.2028 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden. Solche Teilherstellungskosten oder Anzahlungen sind noch förderfähig. Wird die Investitionsprämie gewährt, mindert sie entsprechend dem Gesetzesentwurf die Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG.
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität und Förderung von Investitionen sind unter anderem:
- Stärkung der bestehenden steuerlichen Forschungsförderung,
- Verbesserungen zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
- Reform der Thesaurierungsbegünstigung und
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.
2. Vereinfachung des Steuersystems
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht verschiedene begrüßungswerte Erleichterungen sowie Vereinfachungen durch Anhebung von Freigrenzen oder Freibeträgen vor.
Zu nennen sind hierbei insbesondere die Anhebung der Freigrenze im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG bei privaten Veräußerungsgeschäften von aktuell EUR 600 auf EUR 1.000 sowie die Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2024 von EUR 110 auf EUR 150.
Des Weiteren sind unter anderem folgende Maßnahmen geplant:
- Vereinfachung des Meldeverfahrens für Kassen,
- Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs 7 ErbStG von EUR 600 auf EUR 5.000,
- Beseitigung des Schriftformerfordernisses an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung,
- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO),
- Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn,
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG),
- Vorantreiben der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters,
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Außerdem sind Maßnahmen zur Erleichterung im Umsatzsteuerverfahren vorgesehen.
3. Förderung der Steuerfairness
Die bereits für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bekannte Mitteilungspflicht soll eine eben solche auf rein innerstaatliche Steuergestaltungen erweitert werden. Die den Intermediären neu auferlegten Mitwirkungspflichten sollen aber durch die Begrenzung der relevanten Gestaltungen und die Beschränkung des Kreises potenziell betroffener Nutzer durch Umsatz- und Einkommensschwellen in deutlich weniger Fällen als bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zur Anwendung kommen.
Vor einer umfassenden Reform und Anpassung steht die sogenannte Zinsschranke. Diese soll an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie angepasst werden; unter anderem sollen die Konzernklausel und die Escape-Klausel für Eigenkapital gestrichen werden. Darüber hinaus soll die derzeit geltende Freigrenze in Höhe von EUR 3 Mio. künftig einen Freibetrag bilden.
Des Weiteren sind folgende Maßnahmen hinsichtlich der Förderung der Steuerfairness geplant:
- Steuergestaltungen bei Investmentfonds (Immobilienveräußerungsgewinne und Freistellung Vermietungseinkünfte ohne steuerliche Vorbelastung) sollen verhindert werden,
- Einführung einer Zinshöhenschranke bei nahestehenden Personen.
- Gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen.
4. Fazit
Der Entwurf umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen. Insbesondere die Anpassungen im Bereich der intertemporalen Verlustverrechnung dürften zu spürbaren Verbesserungen bei der Liquiditätslage führen. Auch die Anhebung diverser Freibeträge ist begrüßenswert und kommt den Steuerpflichtigen unmittelbar zugute. Die geplante Investitionsprämie ist ebenso zu begrüßen, wobei die konkreten Nachweis- und Dokumentationspflichten noch abzuwarten sind. So willkommen die weiteren „kleinen“ Maßnahmen zum Bürokratieabbau auch sind, erhöht das BMF mit der Mitteilungspflicht rein innerstaatliche Steuergestaltungen die steuerlichen Pflichten von Unternehmen andererseits auch wieder.