Das IDW hat in der IDW Life Juli/ August 2023 auf die Frage, wie die Abbildung der Anwachsung eines einfachen Beteiligungsunternehmens in Form eines Austritts des vorletzten Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf den letztverbleibenden Gesellschafter, in dessen Konzernabschluss zu erfolgen hat, Stellung genommen.
Scheidet aus einer zweigliedrigen KG der vorletzte Gesellschafter durch Austritt aus, wächst deren Reinvermögen gem. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ihrem letztverbleibenden Gesellschafter zu. Man spricht in diesem Fall von einer Anwachsung. Da der Übergang der Vermögensgegenstände und Schulden im Zuge der Anwachsung der Verschmelzung gleicht, wird es als sachgerecht betrachtet, dass beim Austritt des vorletzten Gesellschafters einer KG, der letztverbleibende Gesellschafter vom Wahlrecht nach § 24 UmwG bei der bilanziellen Abbildung des ihm zugewachsenen Reinvermögens Gebrauch macht. Das Wahlrecht nach § 24 UmwG gewährt die bilanzielle Abbildung unter Fortführung der Buchwerte der Vermögensgegenstände und Schulden zum Anwachsungszeitpunkt oder eine Abbildung nach den allgemeinen Vorschriften des Anschaffungskostenprinzips (§§ 253, 255 HGB).
Aus Sicht des „übernehmenden Rechtsträgers“ stellt der Zugang des Reinvermögens im Zuge der Anwachsung einen Anschaffungsvorgang seines laufenden Geschäftsbetriebs dar. Mit Wegfall des KG-Anteils infolge der Anwachsung, ist von einem tauschähnlichen Vorgang auszugehen, für dessen bilanzielle Abbildung die handelsrechtlichen Tauschgrundsätze anzuwenden sind. Wird daher als Anschaffungskosten für das zugehende Reinvermögen der oberhalb seines Buchwerts liegende Zeitwert des wegfallenden KG-Anteils herangezogen, entsteht in Höhe der Differenz ein als „Tauschgewinn“ bezeichneter Ertrag.
Aus Sicht des IDW bleibt keine Möglichkeit für die Annahme eines Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen dem verbleibenden Gesellschafter und der KG, da die KG mit Wirksamwerden des Austritts des vorletzten Gesellschafters ohne Abwicklung sofortig erlischt. Ist der Anteil an der KG mangels Bestehens eines Mutter-Tochter-Verhältnisses bislang mit seinen (fortgeführten) Anschaffungskosten bilanziert worden, ist der im Jahresgewinn realisierte Tauschgewinn im Konzernabschluss nicht zu eliminieren. Zudem führt eine Anwachsung auch aus Konzernsicht zu einer Anschaffung der Vermögensgegenstände und Schulden der bisherigen KG, was dazu führt, dass im wegfallenden KG-Anteil enthaltene stille Reserven realisiert werden.