Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung betreffend die nach der CSRD anzuwendenden Berichterstattungsstandards (ESRS) erlassen. Damit liegen nun zwölf Reportingstandards vor, die ab dem 01.01.2024 gelten. Die Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt der EU steht aktuell noch aus.
Wie angekündigt hat die Europäische Kommission noch im Juli 2023 – mit Datum vom 31.07.2023 – eine Delegierte Verordnung betreffend die Europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen. Diese nimmt Bezug auf die Anforderungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und beinhaltet in den Anhängen I und II nun zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS):
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2: Allgemeine Angaben
- ESRS E1: Klimawandel
- ESRS E2: Umweltverschmutzung
- ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- ESRS S1: Eigene Belegschaft
- ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
- ESRS G1: Unternehmenspolitik
Die Delegierte Verordnung – und damit die ESRS – gilt ab dem 01.01.2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Zudem greift die gestaffelte Erstanwendung der CSRD, wonach bspw. die Unternehmen, deren erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung erst für das Geschäftsjahr 2025 erforderlich ist, auch dann erst die ESRS beachten müssen.
Eine Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt der EU steht aktuell noch aus. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU, d. h. es ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Wir halten Sie über unsere News weiterhin zu den ESRS und allen anderen Fragstellungen rund um das Sustainability Reporting auf dem Laufenden. Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen auch unter www.kleeberg-nachhaltigkeit.de.