Mit seiner Verfügung vom 6.7.2023 geht das Landesamt für Steuern in Niedersachsen auf die Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ein. Zudem wird auf die Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten in geringem Umfang eingegangen. Eine betragsmäßige Abgrenzung einer Bewirtung und einer Aufmerksamkeit in geringem Umfang ist demnach nicht möglich. Auch die lohnsteuerrechtliche Nichtaufgriffsgrenze ist nicht einschlägig. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat in seiner Verfügung vom 6.7.2023 zur Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben und zur Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten in geringem Umfang Stellung bezogen. Demnach liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, wenn Personen beköstigt werden. Im Vergleich zur Darreichung von Speisen und/oder Getränken muss die Beköstigung der bewirteten Person nicht im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Bewirtenden kann die Bewirtung auch oder sogar primär der Werbung oder Repräsentation dienen.
Im Gegensatz dazu liegt keine Bewirtung vor, wenn lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden und dies als Geste der Höflichkeit allgemein üblich ist. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Bewirtung Geste der Höflichkeit sein kann. Zur Abgrenzung ist daher letztlich auf den jeweiligen Einzelfall und insbesondere auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten abzustellen. Eine Bewirtung wird nach Ansicht des Landesamts für Steuern in Niedersachsen allgemein bereits bei der Darreichung von kleinen Speisen (z. B. belegte Brötchen, Salat, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten) anzunehmen sein.
Hinsichtlich des Betrags lassen sich Bewirtung und Aufmerksamkeit nicht hinreichend abgrenzen. Beispielsweise können preiswerte Speisen (z. B. Bratwurst mit Brot) eine Bewirtung darstellen, wohingegen Champagner anlässlich des Abschlusses eines hochwertigen Auftrags eine Aufmerksamkeit sein kann. Auch die lohnsteuerrechtliche Nichtaufgriffsgrenze von 60 € ist nach Ansicht des Landesamts für Steuern in Niedersachsen nicht einschlägig. Für den Nachweis von geltend gemachten Betriebsausgaben kommt es nämlich nicht auf deren lohnsteuerrechtliche Behandlung an.
Im Ergebnis wird für die Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben und zur Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten in geringem Umfang auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Eine trennscharfe Abgrenzung und insofern eine abschließende Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen kann auch die vorliegende Verfügung des Landesamts für Steuern in Niedersachsen nicht geben.