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Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht

Deutliche Abweichungen zum Referentenentwurf

Nachdem zunächst in einer Kabinettssitzung die Zustimmung zum Entwurf des Wachstumschancengesetzes verweigert wurde, ist jüngst der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht worden. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden unter anderem die Vorschriften zum Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz und zur Verlustverrechnung angepasst. Die zuvor angedachten erweiterten Möglichkeiten zur Verlustverrechnungen wurden nahezu vollständig wieder zurückgenommen. Neu wurde die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung in den Regierungsentwurf aufgenommen.

Am 29.8.2023 wurde der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht, nachdem zunächst in der Kabinettssitzung vom 16.8.2023 die Zustimmung zum Entwurf des Wachstumschancengesetzes verweigert wurde. Mit dem neuen Entwurf erfährt das Wachstumschancengesetz einige Änderungen, die überwiegend redaktioneller Natur sind.

Im Wesentlichen werden die nachfolgenden Vorschriften dargestellt, die von weitreichenderen Änderungen betroffen sind.

Klimaschutz-Investitionsprämie

Die Vorschriften zum Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) wurden gelockert. Dadurch dürfte – bei Beibehaltung der aktuellen Regelungen bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – die Praxisrelevanz der Investitionsprämie für Klimaschutzinvestitionen deutlich ansteigen. Insgesamt betreffen die Erleichterungen im Zusammenhang mit dem KlimaInvPG den Förderzeitraum, den Mindestbetrag je förderfähiger Investition, die Mindesthöhe der Bemessungsgrundlage, die Anzahl der zulässigen Anträge auf Investitionsprämie sowie den Zeitraum zur Antragstellung.

Der Förderzeitraum wurde gegenüber dem Referentenentwurf um zwei Jahre ausgeweitet. Investitionen sind nun begünstigungsfähig, wenn sie vor dem 01.01.2030 anstatt dem 01.01.2028 (teilweise) abgeschlossen werden. Der Mindestinvestitionsbetrag pro Investition wurde halbiert und von EUR 10.000,00 auf EUR 5.000,00 herabgesetzt. Gleichsam wurde auch der Minimalbetrag der Bemessungsgrundlage von EUR 50.000,00 auf EUR 10.000,00 deutlich reduziert. Die Anspruchsberechtigten sollen nunmehr vier anstatt zwei Anträge auf Investitionsprämie stellen können. Die Antragstellung ist nicht mehr nur im Förderzeitraum, sondern für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 möglich.

Degressive Abschreibung

Eine bedeutende Änderung und Neuerung im Vergleich zum Referentenentwurf betrifft die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Diese soll gleich für mehrere Anwendungsfälle in das Gesetz aufgenommen werden.

Zum einen soll die degressive Abschreibung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, eingeführt werden und neben die Möglichkeit zur linearen Abschreibung treten. Die Abschreibung soll wie bisher bis zu 25 %, höchstens jedoch das 2,5-fach der linearen Abschreibung, betragen.

Zum anderen soll eine degressive Abschreibung speziell für Wohngebäude eingeführt werden. Im Vergleich zur voranstehenden Regelung beträgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG-E 6 % und ist auf sechs Jahre befristet. Mit dieser Sonderregelung für die Bauwirtschaft soll dem akuten Wohnungsmangel und der prekären Lage der Bauwirtschaft Einhalt geboten werden. Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist für Gebäude, bei denen die degressive Abschreibung zur Anwendung kommt, nicht zulässig. Allerdings ist nach § 7 Abs. 5a Satz 7 ein Wechsel auf die lineare Abschreibung zulässig.

Die degressive Abschreibung für Gebäude kommt nur bei solchen Gebäuden in Betracht, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind. Darüber hinaus müssen sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein. Dazu muss mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen worden oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt sein.

Möglichkeiten der Verlustverrechnung

Die Verlustverrechnung wurde im Vergleich zum Referentenentwurf nicht unerheblich verschärft. Die Regelungen zum Verlustrücktrag sind gegenüber dem Referentenentwurf zwar unverändert. Allerdings wurden die Ausführungen zum Verlustvortrag gegenüber dem Referentenentwurf deutlich zulasten der Steuerpflichtigen von Grund auf geändert. Standen zunächst noch die befristete Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 sowie die dauerhafte Erhöhung des Sockelbetrags von EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. im Raum, ist in der jetzigen Fassung lediglich von einer temporären Anhebung der Grenze der Mindestgewinnbesteuerung von 60 % auf 80 % die Rede. Die damit nur leicht verbesserten Möglichkeiten der Verlustverrechnung in Höhe von 80 % (nach Berücksichtigung des unverändert geltenden Sockelbetrags von EUR 1 Mio.) sollen nur für die Jahre 2024 bis 2027 gelten. Ab 2028 sollen wieder die bisher gültigen Regelungen gelten.

Würdigung des Regierungsentwurfs

Die Intention des Wachstumschancengesetzes zur Stärkung der Wirtschaft und zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist grundsätzlich zu begrüßen und war lange überfällig. Daher ist es sehr zu bedauern, wenn die Verschärfung der Verlustverrechnung Einzug in das finale Gesetz finden würde. Die Aussetzung der Mindestgewinnsteuer für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 sowie die Verzehnfachung des Sockelbetrags wären große Erleichterungen für eine große Zahl an Unternehmen gewesen.

Die Änderungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf konterkarieren das originäre Ziel des Wachstumschancengesetzes – nämlich die Stärkung der Wirtschaft –, wodurch die ohnehin überschaubaren Erleichterungen zusätzlich eingeschränkt werden. Zwar wird die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung die Steuerpflichtigen entlasten; die Wirkung dürfte aber deutlich hinter der zunächst im Referentenentwurf vorgesehenen verbesserten Verlustverrechnung zurückbleiben. Gerade nach wirtschaftlich schwierigeren Jahren, die häufig verlustträchtig waren – bedingt durch die Corona-Pandemie und im Anschluss die wirtschaftlichen Herausforderungen, die auf den Ukraine-Krieg zurückzuführen sind –, wäre ein deutlicheres Signal des Gesetzgebers zur geringeren Steuerbelastung durch eine verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeit wünschenswert und angebracht gewesen.

Während der Referentenentwurf an vielen Stellen ein begrüßenswert spürbarer Eingriff in das Steuerrecht zugunsten der Wirtschaft gewesen wäre, stellt der Regierungsentwurf eher einen minimalinvasiven Eingriff dar. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen endgültig Eingang in das Gesetz finden werden.

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